Vorinstanz SG Kassel, 15.10.2002 - S 2 RA 707/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass ein selbstständiger Vermittler, der im Rahmen eines Vertrages mit einem Finanzdienstleister auch Produkte von dessen Kooperationspartnern vermittelt, als für seinen Auftraggeber (den Finanzdienstleister) und nicht direkt für den Kooperationspartner tätig wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Selbstständiger vermittelt im Auftrag eines Finanzdienstleisters dessen Produkte sowie Produkte von dessen Kooperationspartnern. Es geht um die Klärung, für wen der Selbstständige in diesem Fall tatsächlich tätig wird – für den Finanzdienstleister oder direkt für den Kooperationspartner.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Hessen hat festgestellt, dass der Selbstständige für seinen Auftraggeber (den Finanzdienstleister) und nicht direkt für den Kooperationspartner tätig wird, selbst wenn er Produkte des Kooperationspartners vermittelt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Selbstständige aufgrund des bestehenden Vertrages mit dem Finanzdienstleister handelt und die Vermittlung der Kooperationsprodukte zulässigerweise und gewünscht im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erfolgt. Daher ist er nicht als direkter Vertreter des Kooperationspartners, sondern als Erfüller der vertraglichen Pflichten gegenüber seinem Auftraggeber anzusehen.