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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Hessen, 22.07.2003 - L 2 RA 1213/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz SG Kassel, 15.10.2002 - S 2 RA 707/01 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass ein selbstständiger Vermittler, der im Rahmen eines Vertrages mit einem Finanzdienstleister auch Produkte von dessen Kooperationspartnern vermittelt, als für seinen Auftraggeber (den Finanzdienstleister) und nicht direkt für den Kooperationspartner tätig wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Selbstständiger vermittelt im Auftrag eines Finanzdienstleisters dessen Produkte sowie Produkte von dessen Kooperationspartnern. Es geht um die Klärung, für wen der Selbstständige in diesem Fall tatsächlich tätig wird – für den Finanzdienstleister oder direkt für den Kooperationspartner.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Hessen hat festgestellt, dass der Selbstständige für seinen Auftraggeber (den Finanzdienstleister) und nicht direkt für den Kooperationspartner tätig wird, selbst wenn er Produkte des Kooperationspartners vermittelt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Selbstständige aufgrund des bestehenden Vertrages mit dem Finanzdienstleister handelt und die Vermittlung der Kooperationsprodukte zulässigerweise und gewünscht im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erfolgt. Daher ist er nicht als direkter Vertreter des Kooperationspartners, sondern als Erfüller der vertraglichen Pflichten gegenüber seinem Auftraggeber anzusehen.

KI INHALT
Vermittelt ein Selbständiger auf Grund eines Vertrages mit einem Finanzdienstleister Produkte von Kooperationspartnern, wird er für seinen Auftraggeber und nicht direkt für den Kooperationspartner tätig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Tätigkeit für einen Auftraggeber
Untervertretertätigkeit
Hauptvertreter als Auftraggeber
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
§ 84 Abs. 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.07.2003
AKTENZEICHEN
L 2 RA 1213/02
ECLI
ECLI:DE:LSGHE:2003:0722.L2RA1213.02.0A
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
15.10.2020