vgl. dazu OLG Koblenz, 14.07.1983 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main entscheidet, dass ein kartellrechtlicher Vertrag auch durch Briefwechsel (mehrere Urkunden) wirksam geschlossen werden kann, sofern die Willenserklärungen (Angebot und Annahme) klar den gesamten Vertragsinhalt abbilden. bloße Schlüsse aus Schweigen im Rechtsverkehr reichen nicht aus.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei begehrt die Anerkennung eines kartellrechtlichen Vertrags, der durch Briefwechsel zustande gekommen sein soll. Die Gegenpartei bestreitet die Wirksamkeit aufgrund fehlender Schriftform (§ 34 GWB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Vertrag durch mehrere Urkunden (z. B. Briefwechsel) geschlossen werden kann, sofern diese eindeutige, den gesamten Vertragsinhalt wiedergebende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) enthalten. Ein Vertragsabschluss allein durch Schweigen im Rechtsverkehr (z. B. nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen) genügt nicht den Anforderungen des § 34 GWB.
c) Begründung des Gerichts:
- § 34 GWB (kartellrechtliche Schriftform) ist weniger streng als § 126 Abs. 2 BGB (bürgerlich-rechtliche Schriftform), da mehrere Urkunden ausreichen.
- Entscheidend ist jedoch, dass die Korrespondenz vollständig und eindeutig den Vertragsinhalt dokumentiert.
- Divergierende Inhalte oder Lücken können nicht durch Rechtsgrundsätze (z. B. Schweigen als Annahme) ausgeglichen werden – dies würde den Zweck der kartellrechtlichen Formvorschrift (Rechtssicherheit) untergraben.