Vorinstanz OLG Nürnberg, 18.02.1993 - 12 U 1663/92 -; LG Nürnberg-Fürth, 14.04.1992 - 5 HKO 6565/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Bezahlung einer Rechnung ohne Einwendungen als bestätigendes Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, aber nicht automatisch für zukünftige Forderungen gilt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (z. B. ein Lieferant) könnte aus der unbeanstandeten Zahlung einer Rechnung durch den Schuldner (z. B. einen Kunden) ein Schuldanerkenntnis ableiten, um die Forderung als bestätigt durchzusetzen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine unbeanstandete Zahlung im Einzelfall als Schuldanerkenntnis gelten kann. Allerdings gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass die unbeanstandete Zahlung mehrerer Rechnungen in der Vergangenheit automatisch Einwendungen gegen zukünftige Forderungen ausschließt.
c) Begründung des Gerichts: Ein Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass beide Parteien das Schuldverhältnis bewusst dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Eine bloße Zahlung ohne weitere Umstände reicht dafür nicht aus. Der BGH verweist auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 01.12.1994), wonach ein Schuldanerkenntnis als vertragliche Vereinbarung klar erkennbar sein muss.