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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 10.08.1955 - 1 U 91/55

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Vertrag durch stillschweigende Annahme einer Maklerschlussnote oder eines Bestätigungsschreibens zustande kommt, wenn der Empfänger nicht widerspricht. Schweigen gilt dabei als Zustimmung, insbesondere bei Kaufleuten. Eine Vertragsänderung durch ein Bestätigungsschreiben ist jedoch nur unter besonderen Umständen (z. B. langjährige Geschäftsbeziehung) möglich. Die Klausel "richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten" entbindet den Verkäufer von seiner Lieferpflicht, wenn sein Vorlieferant ausfällt, setzt aber die Vorlage eines kongruenten Deckungsvertrags voraus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Parteien (vermutlich Kaufleute) und ein Handelsmakler (HM).
  • Streitgegenstand: Zustandekommen und Inhalt eines Vertrages, insbesondere:
  • Gilt der Vertrag als geschlossen, wenn eine Schlussnote des Maklers oder ein Bestätigungsschreiben einer Partei nicht widersprochen wird?
  • Kann eine Vertragsänderung durch ein späteres Bestätigungsschreiben erfolgen?
  • Bedeutung der Klausel "richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten".

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Vertragsschluss durch Schlussnote:

    • Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Empfänger einer Maklerschlussnote nicht alsbald widerspricht (§ 346 HGB).
    • Stillschweigen gilt als Zustimmung, auch wenn der Empfänger die Schlussnote nicht gelesen hat (er muss sich selbst informieren).
    • Dies gilt auch für nicht sofort zu erfüllende Geschäfte.
  2. Bestätigungsschreiben:

    • Schickt eine Partei ein Bestätigungsschreiben innerhalb der Widerspruchsfrist, bestimmt dieses den Vertragsinhalt – auch für Klauseln, die nicht mündlich verhandelt wurden.
    • Schweigen auf ein Vertragsänderungsangebot gilt regelmäßig als Ablehnung, es sei denn:
    • Die Parteien haben langjährige Geschäftsbeziehungen.
    • Der Empfänger hat früher Verkaufsbestätigungen mit Empfangsunterschrift zurückgesandt.
    • Die Bestätigung wird mit Verspätung zugesandt, was als Wille zur Vertragsanpassung gewertet werden kann.
  3. Selbstbelieferungsklausel:

    • Die Klausel "richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten" bedeutet:
    • Der Verkäufer ist von seiner Lieferpflicht frei, wenn sein Vorlieferant ausfällt.
    • Er muss jedoch einen kongruenten Deckungsvertrag vorlegen und Ansprüche gegen seinen Lieferanten abtreten.
    • Kongruenz erfordert keine wortgleiche Übereinstimmung, sondern nur, dass der Deckungsvertrag den Lieferungsvertrag nach Menge, Qualität und Zeit erfüllen kann.

c) Begründung des Gerichts:

  • Schlussnote als Beweismittel: Die Schlussnote des Maklers ist kein verbindlicher Vertrag, sondern ein Beweismittel für den Vertragsschluss (Anschluss an RG-Rechtsprechung).
  • Kaufmännischer Verkehrsschutz: Bei Kaufleuten gilt Stillschweigen als Zustimmung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Bei langjährigen Geschäftsbeziehungen kann Schweigen auf eine Vertragsänderung als Annahme gewertet werden, wenn dies der bisherigen Praxis entspricht.
  • Selbstbelieferungsklausel: Der Verkäufer soll nicht für Risiken haften, die außerhalb seines Einflusses liegen (z. B. Ausfall des Vorlieferanten), muss aber Transparenz durch Vorlage des Deckungsvertrags schaffen.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 346 HGB (Schweigen als Annahme im Handelsverkehr)
  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
  • Rechtsprechung des RG und BGH zur Schlussnote und Bestätigungsschreiben.
KI INHALT
Stillschweigen auf eine Makler-Schlussnote gilt als Vertragsannahme (§ 346 HGB), auch bei nicht sofort zu erfüllenden Geschäften. Bestätigungsschreiben bestimmen den Vertragsinhalt, sofern nicht widersprochen wird. Schweigen auf Vertragsänderungen gilt regelmäßig als Ablehnung. Bei langjähriger Geschäftspraxis kann widerspruchslose Empfangsbestätigung einer Verkaufsbestätigung als Annahme gelten. Die Klausel "Selbstbelieferung vorbehalten" entbindet den Verkäufer bei Ausfall seines Lieferanten, er muss aber Deckungsvertrag nachweisen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schweigen
Schlussnote des HM
Schweigen auf Vertragsänderung als Annahme
FUNDSTELLE
HVR Nr. 97
NORM
§ 93 HGB
§ 94 HGB
§ 94 Abs. 2 HGB
§ 346 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.08.1955
AKTENZEICHEN
1 U 91/55
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
17.06.2026 15:51:28