Vorinstanz OLG München, 20.06.1995 - 25 U 6404/94 -; LG München II, 18.10.1994 - 1 O 4211/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Mandant die Pflichtverletzung seines steuerlichen Beraters vollumfänglich beweisen muss, auch wenn er behauptet, ein gebotenes Beratungsgespräch habe nicht stattgefunden. Der Berater muss jedoch substantiiert darlegen, wie er seine Aufklärungs- und Hinweispflichten erfüllt hat. Eine wiederholte Belehrung ist nur bei besonderem Anlass nötig, und der Berater muss nicht von sich aus andere Mitglieder einer Personenmehrheit kontaktieren, wenn deren Vertreter die Empfehlungen ablehnt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Mandant nimmt seinen steuerlichen Berater wegen unzureichender Beratung (z. B. unterlassener oder fehlerhafter Aufklärung über steuerliche Risiken) aus Vertrag (Dienstvertrag, § 675 BGB) in Anspruch. Er behauptet, der Berater habe seine Pflichten verletzt, indem er z. B. notwendige Hinweise nicht erteilt oder ein Beratungsgespräch ganz unterlassen habe.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Beweislast:
- Der Mandant muss die Pflichtverletzung des Beraters (z. B. unterlassene oder fehlerhafte Beratung) vollständig beweisen.
- Der Berater muss jedoch konkret darlegen, wie er seine Aufklärungs- und Hinweispflichten erfüllt hat (z. B. durch Schilderung des Beratungsinhalts). Ein bloßes Bestreiten reicht nicht aus (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Wiederholungspflicht:
- Der Berater muss nicht regelmäßig (z. B. bei Dauermandaten) seine Hinweise wiederholen, es sei denn, es gibt einen besonderen Anlass (z. B. neue Umstände oder erneute Anfrage des Mandanten).
Beratung von Personenmehrheiten:
- Wenn eine Gruppe (z. B. Gesellschafter) einen Vertreter mit der Kommunikation zum Berater beauftragt, genügt es, wenn der Berater diesen Vertreter belehrt. Er muss nicht von sich aus andere Mitglieder kontaktieren, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
Rechtsirrtum des Mandanten:
- Nimmt der Berater eine falsche Rechtsauffassung des Mandanten hin, liegt darin keine Pflichtverletzung, wenn er den Mandanten zuvor umfassend aufgeklärt und ihm die richtigen Ratschläge erteilt hat.
Keine Beweislastumkehr:
- § 363 BGB (Vermutung der Vollständigkeit einer Quittung) findet keine Anwendung auf Beratungsfehler. Die Beweislast bleibt beim Mandanten.
c) Begründung des Gerichts:
Beweislastverteilung: Der Mandant kann als Laie oft nicht beurteilen, ob die Beratung fachgerecht war. Daher muss der Berater substantiiert vortragen, wie er seine Pflichten erfüllt hat. Ein unsubstantiiertes Bestreiten führt dazu, dass der Mandantvortrag als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Der Berater muss nicht jedes Detail des Gesprächs rekonstruieren, aber die wesentlichen Punkte (z. B. Hinweis auf Risiken, empfohlene Maßnahmen) so darlegen, dass erkennbar ist, dass er seine Pflichten erfüllt hat.
Keine übermäßige Belastung des Beraters: Eine dokumentarische Festhaltung jedes Beratungsgesprächs wäre unpraktikabel und würde das Vertrauensverhältnis belasten. Daher genügt eine plausible Schilderung der wesentlichen Inhalte.
Freie Entscheidung des Mandanten: Der Mandant trägt die Verantwortung für seine Entscheidungen. Der Berater muss nicht nachdrücklicher oder wiederholt beraten, wenn der Mandant die Ratschläge bewusst ablehnt – es sei denn, es gibt neue Umstände.
Anscheinsbeweis: Im Schadensersatzprozess kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Mandant bei korrekter Beratung den Ratschlägen gefolgt wäre (z. B. bei offensichtlichem Vorteil der empfohlenen Maßnahme).
Abweichung von früherer Rechtsprechung: Der BGH weicht von seiner früheren Entscheidung (BGH, NJW 1986, 2570) ab, in der er eine differenzierte Beweislast (zuerst Beweis des Gesprächs durch den Berater, dann Pflichtverletzung durch den Mandanten) angenommen hatte. Nunmeh muss der Mandant von vornherein die Pflichtverletzung beweisen, während der Berater nur seine Beratung konkret darlegen muss.