Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) einen Handelsvertretervertrag (HVV) außerordentlich kündigen darf, wenn der Handelsvertreter (HV) aufgrund seines Gesundheitszustands dauerhaft leistungsunfähig ist und dem U ein weiteres Abwarten bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zumutbar ist. Eine Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung scheidet aus, wenn die außerordentliche Kündigung wirksam ist.
a) Wer will was von wem woraus?
Der Handelsvertreter (HV) klagt gegen den Unternehmer (U) und begehrt die Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung des HVV unwirksam ist. Alternativ beantragt er, die Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, die den Vertrag erst zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin beendet. Der HV stützt sich darauf, dass sein Gesundheitszustand (nach einem schweren Autounfall) keine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat die außerordentliche Kündigung des U für wirksam erklärt. Es hat die Klage des HV abgewiesen und eine Umdeutung der Kündigung in eine ordentliche Kündigung abgelehnt.
c) Begründung des Gerichts:
- Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung des HV ist zulässig, da er zumindest eine teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt (Umdeutung der Kündigung).
- Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung (§ 89a HGB):
- Die dauerhafte Leistungsunfähigkeit des HV aufgrund seines Gesundheitszustands kann einen wichtigen Grund darstellen.
- Maßgeblich ist, ob dem U ein Abwarten bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zumutbar ist.
- Hier hatte der U über vier Monate vergeblich auf eine Besserung des Gesundheitszustands gewartet, und eine baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit war ungewiss. Zudem drohten dem U wirtschaftliche Nachteile (Umsatzrückgänge), sodass ein weiteres Zuwarten unzumutbar war.
- Keine Abmahnung erforderlich: Bei krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit ist keine Abmahnung nötig, wenn keine Aussicht auf baldige Besserung besteht.
- Frist für außerordentliche Kündigung:
- Die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt nicht für HVV (§ 89a HGB).
- Der U muss die Kündigung jedoch in angemessener Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrunds aussprechen.
- Ein Zuwarten von vier Monaten in der Hoffnung auf Besserung des HV ist nicht als Versäumnis der Frist zu werten, da das außerordentliche Kündigungsrecht erst mit der unternehmerischen Entscheidung entsteht.
- Keine Umdeutung der Kündigung: Da die außerordentliche Kündigung wirksam ist, scheidet eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung aus.