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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 14.03.1997 - 16 U 82/96 – Bestuhlung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Düsseldorf - 32 O 228/91 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB hat, wenn er vor Beendigung des HVV ein aufschiebend bedingtes Geschäft (z. B. mit Optionsrecht) vermittelt hat – selbst wenn die Bedingung (Optionsausübung) erst nach Vertragsende eintritt. Die Provision entsteht bereits mit dem bedingten Abschluss während der Vertragszeit, nicht erst mit der Ausführung (§ 87 Abs. 3 HGB).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Handelsvertreter (HV) verlangt Provision vom Unternehmer (U) für ein Geschäft, das er während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags (HVV) vermittelt hat.
  • Das Geschäft war aufschiebend bedingt (hier: Optionsrecht des Kunden für Folgelieferungen), und die Bedingung (Optionsausübung) trat erst nach Beendigung des HVV ein.
  • Der HV stützt seinen Anspruch auf § 87 Abs. 1 HGB (Provision für während der Vertragszeit abgeschlossene Geschäfte).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Provisionsanspruch des HV besteht nach § 87 Abs. 1 HGB, weil das Geschäft während der Laufzeit des HVV vermittelt und (bedingt) abgeschlossen wurde.
  • Unerheblich ist, ob die aufschiebende Bedingung (hier: Optionsausübung) vor oder nach Ende des HVV eintritt.
  • § 87 Abs. 3 HGB (Provision für nach Vertragsende abgeschlossene Geschäfte) findet keine Anwendung, da der Vertrag bereits vor Beendigung des HVV – wenn auch bedingt – zustande kam.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Aufschiebend bedingte Geschäfte zählen zu den Geschäften i. S. d. § 87 Abs. 1 HGB, wenn sie während der Vertragszeit vermittelt werden.
    • Dies gilt auch für Optionsrechte, da sie durch einseitige Erklärung des Kunden zu einem unbedingten Vertrag führen (Verweis auf BGH, BGHZ 47, 387).
  2. Zeitpunkt des Bedingungseintritts ist irrelevant:
    • Selbst wenn die Bedingung erst nach Vertragsende eintritt, bleibt der Provisionsanspruch bestehen, sofern das Geschäft vorher vermittelt und bedingt abgeschlossen wurde.
  3. Keine Rolle spielen:
    • Fehlende Vereinbarung über die Provision für die Optionsausübung.
    • Einschaltung eines neuen HV nach Vertragsende (sofern nicht nötig, um den Kunden zur Optionsausübung zu bewegen).
  4. Abdingbarkeit:
    • Die Parteien können den Provisionsanspruch für bedingte Geschäfte abbedingen (z. B. durch vertragliche Regelung).

Kernaussage: Ein HV hat Anspruch auf Provision für während der Vertragszeit vermittelte, aufschiebend bedingte Geschäfte – unabhängig davon, wann die Bedingung eintritt. Die Regelung des § 87 Abs. 1 HGB geht hier § 87 Abs. 3 HGB vor.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei aufschiebend bedingten Geschäften nach § 87 Abs. 1 HGB, auch wenn Bedingung erst nach Vertragsende eintritt. Optionsrechte gelten als aufschiebende Bedingung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bestuhlung
STICHWORT
Provisionsanspruch des HV
Abgrenzung Überhangprovision / nachvertragliche Provision
aufschiebend bedingter Vertragsabschluss
aufschiebende Bedingung
bedingter Geschäftsabschluss
Abdingbarkeit des Anspruchs auf Provision für ein Optionsgeschäft
Option
Belieferungsoption
NORM
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 Abs. 3 HGB
§ 158 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.03.1997
AKTENZEICHEN
16 U 82/96
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:21:37