Vorinstanzen OLG Nürnberg, 10.02.1999 - 12 U 1459/98 -; LG Nürnberg-Fürth, 20.03.1998 - 13 O 10724/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Partei, die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext abweichend vom Wortsinn verstanden, hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (Kläger oder Beklagter) behauptet gegenüber der anderen Partei, dass beide den Vertragstext nicht im üblichen Wortsinn, sondern in einer anderen Bedeutung verstanden hätten. Diese Behauptung stützt sich auf die Auslegung des Vertrags nach §§ 133, 157 BGB (Auslegung nach dem wahren Willen der Parteien bzw. nach Treu und Glauben).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass die Partei, die diese abweichende Auslegung behauptet, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt. Sie muss also konkret darlegen und beweisen, dass beide Seiten den Vertragstext tatsächlich in diesem anderen Sinne verstanden haben.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass die Auslegung eines Vertrags zunächst am objektiven Wortlaut orientiert ist. Weicht eine Partei von diesem Grundsatz ab, indem sie behauptet, der Vertrag sei von beiden Seiten anders verstanden worden, muss sie diese Abweichung substantiiert darlegen und beweisen. Andernfalls gilt der übliche Wortsinn als maßgeblich. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert willkürliche Abweichungen vom Vertragstext.