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Fazit: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass bei einer Änderungskündigung zur Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeiterposten nur zu prüfen ist, ob ein anderer Arbeitnehmer diesen Wechsel leichter hinnehmen könnte – nicht jedoch, ob für andere eine Entlassungskündigung zumutbar wäre.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber strebt eine Änderungskündigung an, um einen Arbeitnehmer (AN) auf einen Arbeiterposten zu versetzen. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG (soziale Auswahl bei Kündigungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass bei einer solchen Änderungskündigung nur geprüft werden muss, ob ein anderer AN den Arbeitsplatzwechsel (hier: Versetzung auf einen Arbeiterposten) leichter in Kauf nehmen könnte. Eine Prüfung, ob für andere AN stattdessen eine Entlassungskündigung tragbar wäre, ist nicht erforderlich.
c) Begründung des Gerichts: Die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG beschränkt sich auf die Vergleichbarkeit der Betroffenen im Hinblick auf die konkrete Maßnahme (hier: Versetzung). Da es sich um eine Änderungskündigung (nicht um eine Beendigungskündigung) handelt, ist allein maßgeblich, wer den Wechsel am ehesten hinnehmen kann. Die Alternative einer Entlassung anderer AN ist kein relevanter Prüfungspunkt, da die Maßnahme nicht die Beendigung, sondern die Änderung des Arbeitsverhältnisses betrifft.