vgl. Oswald, RVR 68, 324
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.1967 (IV 83/63) entschieden, dass die Aufgabe der Vertretertätigkeit in einzelnen Bezirken einer Handelsvertretung keine Teilbetriebsaufgabe darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (wahrscheinlich ein Handelsvertreter) beantragte beim Finanzamt die Anerkennung der Aufgabe seiner Vertretertätigkeit in einzelnen Bezirken als Teilbetriebsaufgabe (mit steuerlichen Folgen, z. B. Freistellung von stillen Reserven). Das Finanzamt lehnte dies ab, woraufhin der Steuerpflichtige Klage beim BFH einreichte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und urteilte, dass die Aufgabe der Tätigkeit in einzelnen Bezirken keine Teilbetriebsaufgabe ist. Somit scheiden die damit verbundenen steuerlichen Vorteile aus.
c) Begründung des Gerichts: Der BFH argumentierte, dass eine Teilbetriebsaufgabe vorliegt, wenn ein selbstständiger, organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Betriebs aufgegeben wird. Die bloße Aufgabe der Tätigkeit in einzelnen Bezirken einer Handelsvertretung erfülle dieses Kriterium nicht, da die Bezirke keine eigenständigen Betriebe oder Betriebsteile darstellen, sondern nur räumliche oder funktionelle Unterteilungen der Gesamtätigkeit seien.
Hinweis: Die Entscheidung ist für Steuerpflichtige relevant, die über die Aufgabe von Betriebsteilen nachdenken, da sie klärt, wann eine steuerlich begünstigte Teilbetriebsaufgabe vorliegt.