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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 16.03.1956 - 2 U 239/55

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Revisionsentscheidung: BGH, 14.10.1957 - II ZR 129/56 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) auch nach Beendigung seines Vertrags Provision für Geschäfte verlangen kann, die auf seine vorherige Mustervorlage zurückgehen, selbst wenn die eigentlichen Bestellungen erst später getätigt wurden. Die Entscheidung klärt, dass solche Nachfolgegeschäfte nicht als „Nachbestellungen“ (§ 87 Abs. 1 HGB), sondern als „nachvertragliche Geschäfte“ (§ 87 Abs. 3 HGB) einzuordnen sind, wenn sie kausal auf die Tätigkeit des HV zurückzuführen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem ehemaligen Geschäftspartner (Unternehmen) Provision für Bestellungen, die Kunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) getätigt haben. Der HV stützt seinen Anspruch auf § 87 Abs. 3 HGB, da die Bestellungen auf seine während der Vertragszeit geleistete Mustervorlage (z. B. Stoffmuster für die Bekleidungsindustrie) zurückgehen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bestätigte den Provisionsanspruch des HV. Es stellte fest:

  • Die nach Vertragsende getätigten Bestellungen sind keine Nachbestellungen i. S. d. § 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB (da keine Wiederholung der Musterbestellung vorliegt).
  • Sie zählen jedoch als nachvertragliche Geschäfte gem. § 87 Abs. 3 HGB, wenn sie kausal auf die Tätigkeit des HV (hier: Mustervorlage) zurückzuführen sind.
  • Der Verkauf der Muster ist eine vorbereitende Tätigkeit, die den Kunden erst zum späteren Hauptauftrag veranlasst.
  • Selbst wenn der Kunde die Muster zunächst nur zur Marktanalyse erworben hat, genügt es, dass der HV ihn als Erster bearbeitet hat und das spätere Geschäft ohne Zutun Dritter zustande kam.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kausaler Zusammenhang: Die Mustervorlage war der auslösende Faktor für die späteren Bestellungen, auch wenn diese zeitlich versetzt oder nach einer Messe erfolgten.
  • Handelsbrauch: In der Textilindustrie ist es üblich, dass HV auch für Saisongeschäfte Provision erhalten, die nach Vertragsende abgeschlossen werden, sofern die Muster während der Vertragszeit vorgelegt wurden.
  • Keine Detailfestlegung nötig: Der spätere Auftrag muss nicht bereits beim Musterverkauf in allen Einzelheiten festgestanden haben. Entscheidend ist, dass die Muster hauptsächlich zur Weiterverarbeitung und Bedarfsermittlung dienten.

Rechtliche Einordnung:

  • § 87 Abs. 1 HGB (Provision für während des Vertrags vermittelte Geschäfte) gilt hier nicht, da die Bestellungen erst nach Vertragsende erfolgten.
  • § 87 Abs. 3 HGB (Provision für nachvertragliche Geschäfte) greift, weil die Geschäfte überwiegend auf die Tätigkeit des HV zurückzuführen sind.
KI INHALT
Nachbestellungen nach § 87 Abs. 1 HGB erfordern gleiche Art, nicht Menge. Musterverkäufe sind vorbereitende Tätigkeiten, die zu späteren Bestellungen führen. Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 3 HGB besteht, wenn Geschäfte auf HV-Tätigkeit zurückzuführen sind, auch nach Vertragsende. Handelsbrauch in Textilindustrie: Provision für Saisongeschäfte nach Vertragsende bei Mustervorlage während Vertragszeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsansprüche des HV
nachvertragliche Geschäfte
Nachgeschäfte
Nachprovision
Mitursächlichkeit des HV für den Geschäftsabschluss
Handelsbrauch
Mustervorlage
Bemusterung
Abgrenzung Nachbestellung / nachvertragliches Geschäft
Begriff der Nachbestellung
Mitursächlichkeit des HV zur Begründung des Anspruchs auf Provision
nachvertragliches Geschäft
Hilfsgeschäft
FUNDSTELLE
DB 56, 376
VersR 56, 303 LS
NORM
§ 87 Abs. 3 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 346 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.03.1956
AKTENZEICHEN
2 U 239/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.05.2026 16:04:11