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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.10.1968 - VII ZR 37/66 – Fußballtoto und Zahlenlotto –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (U) den Handelsvertretervertrag (HVV) fristlos kündigen und den Ausgleichsanspruch (AA) des Handelsvertreters (HV) nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB verweigern kann, wenn der HV durch Schmiergeldzahlungen an Mitarbeiter des U grobe Vertragspflichten verletzt. Selbst eine fristgerechte Kündigung schließt die Berufung auf den wichtigen Grund nicht aus, solange der U sein Kündigungsrecht nicht verwirkt hat.


a) Wer will was von wem woraus?

  • U (Unternehmer) will vom HV (Handelsvertreter) die Versagung des Ausgleichsanspruchs (AA) nach Beendigung des HVV.
  • Rechtliche Grundlage: § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB (Wegfall des AA bei wichtigem Grund für die Kündigung des U).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der U darf den HVV aus wichtigem Grund kündigen, wenn der HV Schmiergelder an Mitarbeiter des U zahlt, um diese bei Vertragsverhandlungen zu begünstigen.
  2. Der U verwirkt sein Kündigungsrecht nicht, wenn er abwartet, bis staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den HV abgeschlossen sind – vorausgesetzt, er zeigt Interesse am Verfahrensstand.
  3. Selbst eine fristgerechte Kündigung (statt fristloser) schließt nicht aus, dass der U sich später auf den wichtigen Grund beruft, um den AA zu verweigern.
  4. Der AA kann versagt werden, wenn der HV durch sein Verhalten (auch ohne Strafbarkeit) einen bösen Anschein erweckt, der den Verdacht strafbarer Handlungen begründet.

c) Begründung des Gerichts:

  • Revisionsprüfung: Der BGH prüft nur, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ korrekt angewandt hat (keine eigene Wertung der Fakten).
  • Schmiergeldzahlungen stellen eine grob pflichtwidrige Verletzung der Vertragstreue dar, die den U zur Kündigung berechtigt.
  • Keine Verwirkung: Der U darf mit der Kündigung zuwarten, solange er aktiv den Stand der Ermittlungen verfolgt und seinen Willen zur Kündigung bei Vorliegen von Ergebnissen dokumentiert.
  • Billigkeitsabwägung: Die Zahlung von Schmiergeldern ist ein so schwerwiegender Verstoß, dass der AA vollständig versagt werden kann – selbst wenn keine Verurteilung im Strafverfahren erfolgt.
  • Kein Verstoß gegen Treu und Glauben: Der HV muss damit rechnen, dass der U nach Abschluss der Ermittlungen Konsequenzen zieht.

Zusammenfassung in einem Satz: Der BGH bestätigt, dass ein Unternehmer einem Handelsvertreter, der Schmiergelder zahlt, den Ausgleichsanspruch verweigern darf – selbst bei fristgerechter Kündigung – wenn das Verhalten einen wichtigen Grund darstellt, und der Unternehmer sein Kündigungsrecht nicht verwirkt hat.

KI INHALT
Der BGH bestätigt, dass ein Unternehmer einen Handelsvertretervertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Handelsvertreter Schmiergelder zahlt, um Vertragsverhandlungen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auch nach fristgerechter Kündigung kann der Ausgleichsanspruch entfallen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die tatrichterliche Würdigung bindet das Revisionsgericht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Fußballtoto und Zahlenlotto
STICHWORT
wichtiger Grund
Schmiergeldzahlungen an den Geschäftsführer und einen Prokuristen des U
Verwirkung des Kündigungsrechts
Billigkeitsreduzierung auf Null
Verdachtskündigung
Verdacht einer strafbaren Handlung
Bestechung
FUNDSTELLE
NORM
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB
§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.10.1968
AKTENZEICHEN
VII ZR 37/66
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
02.09.2026 16:03:25