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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 24.04.1956 - 4 Ob 14/56

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH bestätigte die Zulässigkeit einer Vereinbarung zwischen einem Unternehmer (U) und einem Provisionsvertreter, wonach die Auslieferung der vom Vertreter vermittelten Aufträge vorbehalten bleibt – der Provisionsanspruch des Vertreters ist also von der tatsächlichen Lieferung durch den Unternehmer abhängig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Provisionsvertreter verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für vermittelte Aufträge. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Provisionsanspruch des Vertreters erst mit der tatsächlichen Auslieferung der Ware durch den Unternehmer entsteht (bedingter Anspruch).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass eine solche Vereinbarung zulässig ist.

c) Begründung des Gerichts: Der OGH sah in der Bedingung des Provisionsanspruchs durch die Auslieferung keinen Verstoß gegen gesetzliche oder sittliche Normen. Die Parteien können frei vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen der Provisionsanspruch fällig wird – hier also erst mit der Lieferung durch den Unternehmer. Dies entspricht der Vertragsfreiheit und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

KI INHALT
Vereinbarung zwischen Unternehmer und Provisionsvertreter: Auslieferung der Aufträge vorbehalten, Anspruch bedingt durch tatsächliche Lieferung – zulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vereinbarung über den Anspruch auf Provision bei Nichtausführung des Geschäfts
FUNDSTELLE
JBl. 56, 509
NORM
§ 879 CIIo4 ABGB
§ 10 Abs. 1 AngG
§ 6 IG HVG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.04.1956
AKTENZEICHEN
4 Ob 14/56
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG