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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 22.05.1973 - 3 Sa 181/73

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass auch während der Probezeit die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, sofern keine kürzere Frist vertraglich vereinbart wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht kurzfristig von einem neu eingestellten Mitarbeiter trennen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) wollte sich von einem neu eingestellten Mitarbeiter während der Probezeit ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist trennen. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die fristlose Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm urteilte, dass auch während der Probezeit die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, es sei denn, es wurde vertraglich eine kürzere Frist vereinbart. Eine sofortige Trennung ist somit nicht zulässig.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Probezeit nicht automatisch eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Kündigungen nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen erfolgen dürfen, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung vorliegt.

KI INHALT
Während der Probezeit gelten gesetzliche Kündigungsfristen, sofern keine kürzere Frist vertraglich vereinbart ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigungsfrist während der Probezeit mit angestellten Reisenden
FUNDSTELLE
HVuHM 74, 293
NORM
§ 622 Abs. 3 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.05.1973
AKTENZEICHEN
3 Sa 181/73
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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