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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass auch während der Probezeit die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, sofern keine kürzere Frist vertraglich vereinbart wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht kurzfristig von einem neu eingestellten Mitarbeiter trennen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) wollte sich von einem neu eingestellten Mitarbeiter während der Probezeit ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist trennen. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die fristlose Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm urteilte, dass auch während der Probezeit die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, es sei denn, es wurde vertraglich eine kürzere Frist vereinbart. Eine sofortige Trennung ist somit nicht zulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Probezeit nicht automatisch eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Kündigungen nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen erfolgen dürfen, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung vorliegt.