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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2010 - L 1 KR 97/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz SG Frankfurt/Oder, 18.09.2007 - S 6 RA 184/04 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Berlin-Brandenburg entschied, dass Provisionszahlungen eines Versicherungsmaklers (VM) an eine Bürokraft aus einem Handelsvertretervertrag (HVV) als Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB IV gelten können, wenn die Nebentätigkeit trotz formeller HVV-Regelung tatsächlich in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingebettet ist.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Die Träger der Rentenversicherung (Prüfungsbefugnis nach § 28p SGB IV) und ggf. die Bürokraft (als Versicherte).
  • Will: Klärung, ob die aus dem HVV gezahlten Provisionen als Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig sind.
  • Von wem: Vom Versicherungsmakler (VM), der die Bürokraft sowohl als Angestellte (Arbeitsvertrag) als auch als Handelsvertreterin (HVV) beschäftigt.
  • Woraus: Aus dem Nebeneinander von Arbeitsvertrag und HVV, wobei die Bürokraft im Betrieb des VM integriert ist und beide Tätigkeiten (Büroarbeit und Vermittlung) praktisch nicht klar getrennt sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Die Provisionen aus dem HVV sind als Arbeitsentgelt einzustufen, wenn die Bürokraft trotz formeller HVV-Regelung tatsächlich in den Betrieb des VM eingegliedert ist und die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen. Damit unterliegen die Provisionen der Sozialversicherungspflicht.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Weiter Begriff des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 1 SGB IV): Erfasst alle Einnahmen, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen – unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung (z. B. "Provision" statt "Gehalt").

  2. Abgrenzung Beschäftigung vs. Selbstständigkeit (§ 7 SGB IV):

    • Beschäftigung liegt vor bei persönlicher Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit in Zeit, Ort, Art der Ausführung) und Eingliederung in den Betrieb.
    • Selbstständigkeit kennzeichnet sich durch Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, freie Arbeitsgestaltung.
    • Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (nicht nur formelle Verträge).
  3. Konkrete Umstände des Falls:

    • Die Bürokraft war hauptberuflich als Angestellte (20+ Std./Woche) im Büro des VM tätig (Kundenservice, Akquise etc.).
    • Die Vermittlungstätigkeit wurde teilweise im Büro ausgeführt, wobei der VM fachlich unterstützte (z. B. EDV-Nutzung, Formulare).
    • Keine klare Trennung der Tätigkeiten: Der VM änderte Arbeitsvertrag und HVV gemeinsam (z. B. Kundenakquise als Teil der Bürotätigkeit).
    • Kein Unternehmerrisiko: Das Provisionsrisiko tragt auch der VM (als Arbeitgeber), da die Bürokraft in seinen Betrieb eingebunden war.
    • Indizien für Abhängigkeit: Bezeichnung als "Mitarbeiter" im HVV, praktische Vermischung der Tätigkeiten.
  4. Rechtliche Folgerung: Da die Merkmale der abhängigen Beschäftigung überwiegen, sind die Provisionen als Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig – selbst wenn formal ein HVV vorliegt.


Kernaussage: Formale Vertragsgestaltungen (wie ein HVV) können die tatsächliche Eingliederung in einen Betrieb nicht überdecken. Entscheidend ist die praktische Ausübung der Tätigkeit, die hier klar auf ein einheitliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeutet.

KI INHALT
Provisionszahlungen an Angestellte können Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV sein, selbst bei Nebentätigkeit via HVV. Abgrenzung abhängig/ selbstständig nach Gesamtbild: Eingliederung in Betrieb und Weisungsrecht überwiegen hier gegenüber formalem HVV.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Arbeitsentgelt
Nebentätigkeit gegen Provision
AN eines VM
Abgrenzung VV / AN
Scheinselbständigkeit
Hybridverhältnis
NORM
§ 14 Abs. 1 SGB IV
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Berlin-Brandenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.02.2010
AKTENZEICHEN
L 1 KR 97/08
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2010:0212.L1KR97.08.0A
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
04.06.2020