Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 24.11.1995 - 17 Sa 1181/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Mönchengladbach, 03.08.1995 - 3 Ca 1393/95 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entscheidet, dass eine unwirksame fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nicht automatisch in einen Aufhebungsvertrag umgedeutet werden kann. Der Arbeitgeber muss die Unwirksamkeit erkennen und das Angebot zum Aufhebungsvertrag rechtzeitig annehmen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) hat fristlos gekündigt, die Kündigung war jedoch unwirksam, da kein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) vorlag. Der AN begehrt die Umdeutung dieser Kündigung in ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages (§ 140 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf verneint die Möglichkeit der Umdeutung. Eine unwirksame fristlose Kündigung kann nur dann in einen Aufhebungsvertrag umgedeutet werden, wenn der Arbeitgeber (AG) die Unwirksamkeit der Kündigung erkannt hat und das Angebot zum Aufhebungsvertrag rechtzeitig annimmt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Umdeutung nach § 140 BGB setzt voraus, dass der AG die Nichtigkeit der Kündigung erkennt und daher Anlass zur Annahme eines Aufhebungsvertrags hat (in Anlehnung an BAG, 13.04.1972).
  • Wenn der AG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an der Wirksamkeit der Kündigung festhält, scheidet eine Umdeutung aus.
  • Zudem muss die Annahme des Angebots rechtzeitig erfolgen. Bei „Anwesenden“ muss der AG sich sofort zur Kündigung erklären (§ 140 BGB), andernfalls ist eine Umdeutung nicht möglich.
KI INHALT
Eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers kann in ein Aufhebungsvertragsangebot umgedeutet werden, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit erkennt und rechtzeitig annimmt. Hält er an der Wirksamkeit fest, scheitert die Umdeutung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umdeutung
fristlose Kündigung
FUNDSTELLE
LAGE § 140 BGB Nr. 12
NORM
§ 626 BGB
§ 140 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.11.1995
AKTENZEICHEN
17 Sa 1181/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
31.03.2021