Vorinstanz ArbG Mönchengladbach, 03.08.1995 - 3 Ca 1393/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entscheidet, dass eine unwirksame fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nicht automatisch in einen Aufhebungsvertrag umgedeutet werden kann. Der Arbeitgeber muss die Unwirksamkeit erkennen und das Angebot zum Aufhebungsvertrag rechtzeitig annehmen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) hat fristlos gekündigt, die Kündigung war jedoch unwirksam, da kein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) vorlag. Der AN begehrt die Umdeutung dieser Kündigung in ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages (§ 140 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf verneint die Möglichkeit der Umdeutung. Eine unwirksame fristlose Kündigung kann nur dann in einen Aufhebungsvertrag umgedeutet werden, wenn der Arbeitgeber (AG) die Unwirksamkeit der Kündigung erkannt hat und das Angebot zum Aufhebungsvertrag rechtzeitig annimmt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Umdeutung nach § 140 BGB setzt voraus, dass der AG die Nichtigkeit der Kündigung erkennt und daher Anlass zur Annahme eines Aufhebungsvertrags hat (in Anlehnung an BAG, 13.04.1972).
- Wenn der AG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an der Wirksamkeit der Kündigung festhält, scheidet eine Umdeutung aus.
- Zudem muss die Annahme des Angebots rechtzeitig erfolgen. Bei „Anwesenden“ muss der AG sich sofort zur Kündigung erklären (§ 140 BGB), andernfalls ist eine Umdeutung nicht möglich.