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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 19.10.1973 - 2 Sa 592/73

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2.A., § 90 a Rz. 13; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 90 a Rz. 12b; Staub/Brüggemann, HGB, 4.A., § 90 a Rz. 8, wobei nach Auffassung der vorgenannten Autoren eine gesonderte Unterzeichnung der Anlagen entbehrlich ist, wenn diese fest mit dem Vertrag verbunden sind

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine Wettbewerbsabrede nur wirksam ist, wenn sie in einer unterzeichneten Urkunde enthalten ist. Eine separate, nicht unterzeichnete Anlage zum Arbeitsvertrag genügt nicht.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber wollte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen einen Arbeitnehmer durchsetzen, das in einer nicht unterzeichneten Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Wettbewerbsabrede für unwirksam erklärt, da sie nicht in der unterzeichneten Urkunde (Arbeitsvertrag) selbst enthalten war, sondern in einer getrennten, nicht unterschriebenen Anlage.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das LAG Hamm stützte sich auf die Formvorschrift des § 74 Abs. 1 HGB (analog anwendbar auf Arbeitsverträge), wonach eine Wettbewerbsabrede schriftlich und von beiden Parteien unterzeichnet sein muss. Eine bloße Bezugnahme auf eine Anlage ohne deren Unterzeichnung erfüllt diese Anforderung nicht. Die Urkunde muss alle wesentlichen Bestimmungen des Wettbewerbsverbots enthalten.

KI INHALT
Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag: Die Unterschrift muss alle vereinbarten Bestimmungen umfassen – eine separate, ununterzeichnete Anlage reicht nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Formerfordernis für Wettbewerbsverbote als Anlage zum Arbeitsvertrag
Wettbewerbsverbot
Schriftform
FUNDSTELLE
DB 74, 1532
RdW 74, Nr. 528
V + R 74, 159
NORM
§ 74 HGB
§ 90 a HGB
§ 126 Abs. 1 BGB
§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.10.1973
AKTENZEICHEN
2 Sa 592/73
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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