vgl. dazu Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2.A., § 90 a Rz. 13; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 90 a Rz. 12b; Staub/Brüggemann, HGB, 4.A., § 90 a Rz. 8, wobei nach Auffassung der vorgenannten Autoren eine gesonderte Unterzeichnung der Anlagen entbehrlich ist, wenn diese fest mit dem Vertrag verbunden sind
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine Wettbewerbsabrede nur wirksam ist, wenn sie in einer unterzeichneten Urkunde enthalten ist. Eine separate, nicht unterzeichnete Anlage zum Arbeitsvertrag genügt nicht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber wollte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen einen Arbeitnehmer durchsetzen, das in einer nicht unterzeichneten Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Wettbewerbsabrede für unwirksam erklärt, da sie nicht in der unterzeichneten Urkunde (Arbeitsvertrag) selbst enthalten war, sondern in einer getrennten, nicht unterschriebenen Anlage.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das LAG Hamm stützte sich auf die Formvorschrift des § 74 Abs. 1 HGB (analog anwendbar auf Arbeitsverträge), wonach eine Wettbewerbsabrede schriftlich und von beiden Parteien unterzeichnet sein muss. Eine bloße Bezugnahme auf eine Anlage ohne deren Unterzeichnung erfüllt diese Anforderung nicht. Die Urkunde muss alle wesentlichen Bestimmungen des Wettbewerbsverbots enthalten.