Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 01.12.1970 - 3 AZR 1/70

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nicht durch ein weiteres Versäumnisurteil verworfen werden darf, wenn das erste Versäumnisurteil auf einer unschlüssigen Klage beruhte und dabei § 331 Abs. 2 ZPO verletzt wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die beklagte Partei hat gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. In der folgenden mündlichen Verhandlung über den Einspruch war sie erneut säumig. Die Frage war, ob der Einspruch nun nach § 345 ZPO durch ein weiteres Versäumnisurteil verworfen werden kann.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Einspruch nicht durch Versäumnisurteil verworfen werden darf, wenn das erste Versäumnisurteil auf einer unschlüssigen Klage beruhte und dabei § 331 Abs. 2 ZPO (der die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage vorschreibt) verletzt wurde.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 331 Abs. 2 ZPO, der vorschreibt, dass ein Versäumnisurteil nur ergehen darf, wenn die Klage schlüssig ist. War das erste Versäumnisurteil aufgrund einer unschlüssigen Klage ergangen, so war es fehlerhaft. In einem solchen Fall darf der Einspruch gegen dieses Urteil nicht durch ein weiteres Versäumnisurteil verworfen werden, da sonst die Rechte der Beklagten unzumutbar beeinträchtigt würden.

KI INHALT
Einspruch gegen Versäumnisurteil nicht verworfen, wenn erstes Urteil auf unschlüssige Klage unter Verletzung von § 331 Abs. 2 ZPO erging.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Versäumnisurteil
wiederholte Säumnis
Versäumnisurteil auf unschlüssige Klage
FUNDSTELLE
BAG 23, 92
NORM
§ 345 ZPO
§ 331 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.12.1970
AKTENZEICHEN
3 AZR 1/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.07.2012