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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nicht durch ein weiteres Versäumnisurteil verworfen werden darf, wenn das erste Versäumnisurteil auf einer unschlüssigen Klage beruhte und dabei § 331 Abs. 2 ZPO verletzt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die beklagte Partei hat gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. In der folgenden mündlichen Verhandlung über den Einspruch war sie erneut säumig. Die Frage war, ob der Einspruch nun nach § 345 ZPO durch ein weiteres Versäumnisurteil verworfen werden kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Einspruch nicht durch Versäumnisurteil verworfen werden darf, wenn das erste Versäumnisurteil auf einer unschlüssigen Klage beruhte und dabei § 331 Abs. 2 ZPO (der die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage vorschreibt) verletzt wurde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 331 Abs. 2 ZPO, der vorschreibt, dass ein Versäumnisurteil nur ergehen darf, wenn die Klage schlüssig ist. War das erste Versäumnisurteil aufgrund einer unschlüssigen Klage ergangen, so war es fehlerhaft. In einem solchen Fall darf der Einspruch gegen dieses Urteil nicht durch ein weiteres Versäumnisurteil verworfen werden, da sonst die Rechte der Beklagten unzumutbar beeinträchtigt würden.