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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entschied am 19.06.1936 (VII 285/35), dass ein Handelsvertreter (HV) seine Provision erhält, sobald der Kaufpreis beim Unternehmer eingegangen ist – selbst wenn der HV seine sonstigen vertraglichen Pflichten nicht (mehr) erfüllt oder der Vertrag bereits abgelaufen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) fordert von seinem Auftraggeber (Unternehmer) die Zahlung seiner Provision aus einem abgeschlossenen Geschäft. Der Unternehmer verweigert die Zahlung mit der Begründung, der HV habe seine übrigen vertraglichen Pflichten nicht erfüllt oder könne diese wegen Vertragsablaufs nicht mehr erfüllen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bestätigte den Provisionsanspruch des HV: Die Fälligkeit der Provision ist allein an den Eingang des Kaufpreises beim Unternehmer geknüpft. Die Nichterfüllung anderer Pflichten des HV oder der Ablauf des Vertrages rechtfertigen keine Verweigerung der Provision.
c) Begründung des Gerichts: Die Vereinbarung, wonach die Provision erst nach Eingang des Kaufpreises fällig wird, ist maßgeblich. Diese Bedingung war erfüllt, sodass der Anspruch des HV unabhängig von anderen vertraglichen Verpflichtungen oder dem Vertragsende besteht. Das Gericht betonte damit die Selbstständigkeit des Provisionsanspruchs bei Vorliegen der vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzung.