Vorinstanzen LAG Nürnberg, 12.12.1985 - 4 Sa 89/84 -; ArbG Würzburg, 18.07.1984 - 8 Ca 54/84 A -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) durch eine außerordentliche Kündigung nach Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot die Karenzentschädigungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) ohne zusätzliche Erklärung beenden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) hat ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer (AN) ordentlich gekündigt und gleichzeitig auf die Einhaltung eines vereinbarten Wettbewerbsverbots verzichtet (§ 75a HGB). Später kündigt der AG außerordentlich. Der AN begehrt weiterhin die Karenzentschädigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AG durch den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot zwar zunächst die Karenzentschädigung für ein Jahr schuldet, diese Pflicht aber mit einer berechigten außerordentlichen Kündigung automatisch entfällt – ohne dass der AG explizit den Verzicht widerrufen müsste.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Verzicht auf das Wettbewerbsverbot (§ 75a HGB) beende zwar die Unterlassungspflicht des AN, lasse aber die Entschädigungspflicht des AG für ein Jahr bestehen.
- Eine berechigte außerordentliche Kündigung führe jedoch dazu, dass der AN den Anspruch auf Karenzentschädigung verliere, da das Arbeitsverhältnis sofort endet und die Grundlage für die Entschädigung (das Wettbewerbsverbot) entfällt.
- Eine zusätzliche Erklärung des AG zum Wettbewerbsverbot sei nicht erforderlich, da die Kündigung selbst die Rechtsfolge auslöse.