Vorinstanz LG München I - 4 HKO 21350/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass unerbetene Werbeanrufe zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen (hier: Zeitungsabonnement) wettbewerbswidrig sind – selbst wenn sie nur der Vorbereitung weiterer Werbegespräche dienen. Folgeverträge sind nur dann wettbewerbswidrig, wenn sich das unlautere Verhalten in ihrer Durchführung fortsetzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Werbender) führt unerbetene Telefonanrufe durch, um Zeitungsabonnements zu bewerben. Ein Konkurrent oder Verbraucherschutzverband (Kläger) klagt gegen diese Praxis aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG a.F.).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München urteilte, dass solche Anrufe wettbewerbswidrig sind – auch wenn sie nur der Vorbereitung weiterer Werbegespräche dienen. Folgeverträge (z. B. abgeschlossene Abonnements) sind nur dann unlauter, wenn sich der Wettbewerbsverstoß in ihrer Durchführung fortsetzt.
c) Begründung des Gerichts:
- Unerbetene Werbeanrufe stellen eine unzumutbare Belästigung dar und verstoßen gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
- Die bloße Vorbereitung weiterer Werbemaßnahmen ändert nichts an der Wettbewerbswidrigkeit.
- Bei Folgeverträgen kommt es auf die konkrete Durchführung an: Nur wenn der Verstoß (z. B. durch Täuschung oder Druck) fortwirkt, sind auch diese Verträge unlauter.