Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 06.04.1995 - 29 U 2134/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München I - 4 HKO 21350/94 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass unerbetene Werbeanrufe zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen (hier: Zeitungsabonnement) wettbewerbswidrig sind – selbst wenn sie nur der Vorbereitung weiterer Werbegespräche dienen. Folgeverträge sind nur dann wettbewerbswidrig, wenn sich das unlautere Verhalten in ihrer Durchführung fortsetzt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Werbender) führt unerbetene Telefonanrufe durch, um Zeitungsabonnements zu bewerben. Ein Konkurrent oder Verbraucherschutzverband (Kläger) klagt gegen diese Praxis aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG a.F.).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München urteilte, dass solche Anrufe wettbewerbswidrig sind – auch wenn sie nur der Vorbereitung weiterer Werbegespräche dienen. Folgeverträge (z. B. abgeschlossene Abonnements) sind nur dann unlauter, wenn sich der Wettbewerbsverstoß in ihrer Durchführung fortsetzt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Unerbetene Werbeanrufe stellen eine unzumutbare Belästigung dar und verstoßen gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
  • Die bloße Vorbereitung weiterer Werbemaßnahmen ändert nichts an der Wettbewerbswidrigkeit.
  • Bei Folgeverträgen kommt es auf die konkrete Durchführung an: Nur wenn der Verstoß (z. B. durch Täuschung oder Druck) fortwirkt, sind auch diese Verträge unlauter.
KI INHALT
Unerbetene Werbeanrufe zur Geschäftsanbahnung sind wettbewerbswidrig, auch wenn sie nur der Vorbereitung weiterer Werbegespräche dienen. Folgeverträge sind nur wettbewerbswidrig, wenn sich das unlautere Verhalten in ihrer Durchführung fortsetzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telefonwerbung
unerbetene Anrufe zum Zwecke der Anbahnung von Geschäftsabschlüssen
FUNDSTELLE
Magazindienst 95, 1137
AfP 97, 480
ZUM 96, 168
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.04.1995
AKTENZEICHEN
29 U 2134/95
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1995:0406.29U2134.95.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
21.04.2021