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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Lissabon entschied am 08.03.1990 (Az. 17 ZK 5600), dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 99 des französischen Code Civil (CC) zulässig ist, wenn sie den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung und begründete dies mit der Vertragsfreiheit der Parteien sowie der klaren Regelung in Art. 99 CC.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich Kläger) begehrt die Anerkennung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 99 CC (französisches Zivilgesetzbuch) gegenüber der anderen Partei (Beklagter). Die Vereinbarung sollte den zuständigen Gerichtsstand für mögliche Streitigkeiten zwischen den Parteien festlegen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Lissabon bestätigte die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, sofern die Voraussetzungen des Art. 99 CC erfüllt sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf:
- Die Vertragsfreiheit der Parteien, die es ihnen erlaubt, den Gerichtsstand selbst zu bestimmen.
- Die ausdrückliche Regelung in Art. 99 CC, die solche Vereinbarungen unter bestimmten Bedingungen (z. B. Schriftform, Einverständnis beider Parteien) zulässt.
- Die internationale Anerkennung von Gerichtsstandsklauseln, sofern sie rechtmäßig zustande gekommen sind.
Hinweis: Da der Fall vor einem portugiesischen Gericht (LG Lissabon) verhandelt wurde, könnte die Anwendung des französischen Art. 99 CC auf eine internationale Streitigkeit oder eine Vereinbarung mit Bezug zu Frankreich hindeuten. Die genaue Konstellation (z. B. ob es um einen Vertrag mit französischem Recht oder eine internationale Handelsbeziehung ging) ist der Entscheidung nicht direkt zu entnehmen.