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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 13.02.1996 - 24 U 151/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Makler keinen Provisionsanspruch hat, wenn der Kaufvertrag von den Parteien aus Gründen rückgängig gemacht wird, die eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen würden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von den Vertragsparteien (Käufer/Verkäufer) seine Provision aus einem vermittelten Kaufvertrag. Die Parteien haben den Vertrag jedoch rückgängig gemacht, weil sie sich über die Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung einig waren.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln verneint den Provisionsanspruch des Maklers. Der Anspruch entfällt, wenn der Kaufvertrag aus Gründen rückabgewickelt wird, die eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) rechtfertigen würden – selbst wenn die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufheben.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass der Maklerlohn nur fällig wird, wenn der vermittelte Vertrag wirksam zustande kommt und bestehen bleibt. Wenn der Vertrag aufgrund von Umständen scheitert, die eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ermöglichen (z. B. bewusste Falschangaben), ist die Vermittlungsleistung des Maklers wirtschaftlich wertlos. Die Rückabwicklung des Vertrags aus solchen Gründen lässt den Provisionsanspruch daher entfallen.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Maklers entfällt bei Rückgängigmachung des Kaufvertrags aus Gründen, die zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerlohn bei Aufhebung eines wegen arglistiger Täuschung anfechtbaren Grundstückskaufvertrag
NORM
§ 652 BGB
§ 123 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.02.1996
AKTENZEICHEN
24 U 151/95
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1996:0213.24U151.95.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
24.03.2021