Vorinstanz ArbG Reutlingen, 17.01.1995 - 1 Ca 478/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht automatisch mit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Vielmehr bleibt es bestehen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich auch die Aufhebung der Wettbewerbsabrede vereinbaren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) haben ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben. Der AN geht davon aus, dass damit auch das vereinbarte Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB entfällt. Der AG besteht auf dessen Fortgeltung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Wettbewerbsverbot weiterhin gilt, da die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags nicht automatisch die Aufhebung des Wettbewerbsverbots zur Folge hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass Sinn und Zweck eines Wettbewerbsverbots darin liegen, den Arbeitgeber vor Konkurrenz durch den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schützen. Da dieser Schutzbedarf unabhängig von der Art der Beendigung (z. B. einvernehmlich oder durch Kündigung) besteht, bleibt die Wettbewerbsabrede bestehen, sofern die Parteien nicht explizit deren Aufhebung vereinbaren. Aus der bloßen Vertragsaufhebung kann daher nicht auf einen übereinstimmenden Willen zur Aufhebung des Wettbewerbsverbots geschlossen werden.