Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 22.09.1995 - 5 Sa 28/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Reutlingen, 17.01.1995 - 1 Ca 478/94 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht automatisch mit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Vielmehr bleibt es bestehen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich auch die Aufhebung der Wettbewerbsabrede vereinbaren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) haben ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben. Der AN geht davon aus, dass damit auch das vereinbarte Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB entfällt. Der AG besteht auf dessen Fortgeltung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Wettbewerbsverbot weiterhin gilt, da die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags nicht automatisch die Aufhebung des Wettbewerbsverbots zur Folge hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass Sinn und Zweck eines Wettbewerbsverbots darin liegen, den Arbeitgeber vor Konkurrenz durch den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schützen. Da dieser Schutzbedarf unabhängig von der Art der Beendigung (z. B. einvernehmlich oder durch Kündigung) besteht, bleibt die Wettbewerbsabrede bestehen, sofern die Parteien nicht explizit deren Aufhebung vereinbaren. Aus der bloßen Vertragsaufhebung kann daher nicht auf einen übereinstimmenden Willen zur Aufhebung des Wettbewerbsverbots geschlossen werden.

KI INHALT
Einvernehmliche Vertragsaufhebung hebt Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht automatisch auf, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aufhebungsvertrag
konkludente Aufhebung einer Wettbewerbsabrede
FUNDSTELLE
NORM
§ 74 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.09.1995
AKTENZEICHEN
5 Sa 28/95
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:1995:0922.5SA28.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
14.04.2021