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Fazit: Das OLG Rostock hat entschieden, dass ein Franchisevertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren nicht automatisch sittenwidrig und damit nichtig ist. Allerdings kann der Franchisenehmer unter bestimmten Umständen eine Rückgängigmachung des Vertrags verlangen, wenn der Franchisegeber ihn nicht ausreichend über die Risiken einer langfristigen Bindung aufgeklärt hat.
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisenehmer (FN) begehrt möglicherweise die Nichtigkeit des Franchisevertrags (FV) oder dessen Rückgängigmachung vom Franchisegeber (FG). Er stützt sich dabei auf § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit) sowie auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, weil der FG ihn nicht hinreichend über die Risiken einer 10-jährigen Laufzeit aufgeklärt habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Rostock hat festgestellt, dass eine 10-jährige Laufzeit eines Franchisevertrags allein nicht zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB führt. Allerdings kann der FN unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrags haben, wenn der FG ihn nicht ausreichend darüber informiert hat, dass eine Standortanalyse keine ausreichende Grundlage für eine langfristige vertragliche Bindung darstellt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Keine Sittenwidrigkeit allein wegen der Laufzeit: Das Gericht verneint die automatische Sittenwidrigkeit einer 10-jährigen Vertragslaufzeit. Als Maßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit kann jedoch die EG-Verordnung vom 30.11.1988 herangezogen werden.
- Aufklärungspflicht des Franchisegebers: Das Gericht betont, dass der FG den FN über die Risiken einer langfristigen Bindung aufklären muss, insbesondere dann, wenn eine Standortanalyse als Entscheidungsgrundlage nicht ausreicht. Unterlässt der FG diese Aufklärung, kann der FN Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss geltend machen.