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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.12.2002 - V ZR 220/02

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine vorformulierte Vertragsbedingung als ausgehandelt gelten kann, wenn der Verwender (hier ein Versicherungsunternehmen oder ähnlicher Anbieter) dem Vertragspartner echte Alternativen anbietet – selbst wenn diese mit höheren Kosten verbunden sind. Die langfristige Bindung in AGB ist nur unangemessen benachteiligend, wenn sie untypisch für das Geschäft ist. Der Verwender muss die Marktkonformität seiner Angebote belegen; der Vertragspartner muss im Streitfall nachweisen, dass die Bedingungen untypisch und damit unangemessen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 06.12.2002 - V ZR 220/02):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Vertragspartner (z. B. Mieter oder Kunde), der sich gegen eine langfristige Bindung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wehrt.
  • Beklagter: Verwender der AGB (z. B. Versicherungsunternehmen oder Vermieter), der vorformulierte Vertragsbedingungen mit Alternativen (z. B. unterschiedliche Laufzeiten) anbietet.
  • Streitgegenstand: Die Frage, ob die vorformulierte Vertragsbedingung (z. B. lange Laufzeit) als ausgehandelt gilt (§ 1 Abs. 2 AGBG, heute § 305 Abs. 1 S. 3 BGB) oder als AGB der Inhaltskontrolle unterliegt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Aushandeln möglich durch Alternativen: Eine vorformulierte Klausel kann ausgehandelt sein, wenn der Verwender dem Vertragspartner mehrere echte Alternativen anbietet (z. B. Laufzeiten zwischen 12 und 25 Jahren), zwischen denen er frei wählen kann.

    • Beispiel: Kürzere Laufzeiten mit höherem Entgelt sind zulässig und schließen ein Aushandeln nicht aus.
  2. Keine unangemessene Benachteiligung durch lange Laufzeit: Ob eine langfristige Bindung in AGB unangemessen ist, hängt von der typischen Wirtschaftlichkeit des Geschäfts ab – nicht von einzelnen Faktoren (z. B. Abschreibungsdauer).

  3. Beweislast:

    • Der Verwender muss die Daten offenlegen, die sein Angebot bestimmen, und deren Marktkonformität darlegen.
    • Der Vertragspartner muss im Streitfall beweisen, dass das Angebot untypisch ist und ihn daher unangemessen benachteiligt.
  4. Keine Inhaltskontrolle bei Hauptpreisabreden: Preisvereinbarungen (z. B. Nutzungsentgelte) unterliegen nicht der AGB-Inhaltskontrolle (§ 8 AGBG, heute § 307 Abs. 3 BGB).

  5. Risiko des Verwenders: Legt der Verwender nicht offen, dass Alternativen verhandelt wurden, wird sein Formular als AGB behandelt – mit der Folge, dass es der Inhaltskontrolle unterliegt.


c) Begründung des Gerichts:

  • Echte Wahlfreiheit: Die Alternativen müssen den Regelungsgehalt beeinflussen (nicht nur unwesentliche Ergänzungen wie Namen).
  • Beispiel: Laufzeitvarianten sind relevant, wenn sie die Vertragsgestaltung prägen.
  • Keine Überlagerung der Wahlfreiheit: Der Verwender darf die Entscheidung des Vertragspartners nicht durch suggestive Formulare oder Druck beeinflussen (Verweis auf frühere BGH-Urteile).
  • Marktkonformität: Der Verwender muss nachweisen, dass seine Bedingungen übliche Marktstandards widerspiegeln.
  • Beweislastumkehr: Wer behauptet, eine Klausel sei ausgehandelt, trägt die Beweislast. Gelingt der Nachweis nicht, gilt sie als AGB.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 1 Abs. 2 AGBG (heute § 305 Abs. 1 S. 3 BGB) – Definition des Aushandelns.
  • § 8 AGBG (heute § 307 Abs. 3 BGB) – Ausnahme der Preisabreden von der Inhaltskontrolle.
  • §§ 9–11 AGBG (heute §§ 307–309 BGB) – Inhaltskontrolle von AGB.
KI INHALT
Aushandeln von AGB möglich durch Alternativen mit unterschiedlichen Entgelten; Beurteilung der Angemessenheit nach Gesamtwirtschaftlichkeit; Verwender muss Marktkonformität belegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aushandeln einer formularvertraglichen Klausel
Laufzeitklausel in Gestattungsvertrag über Breitbandkabelanlage
NORM
§ 305 BGB
§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
§ 307 BGB
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 1 Abs. 2 AGBG
§ 9 AGBG
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 138 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.12.2002
AKTENZEICHEN
V ZR 220/02
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
22.10.2020