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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.05.1996 - III ZR 209/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Koblenz, 27.07.1995 - 6 U 1279/94 -; LG Mainz, 12.07.1994 - 2 O 399/93 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in AGB, die die Bezahlung eines freien Mitarbeiters davon abhängig macht, dass dessen Kunden den Dienstherrn bezahlt haben, unwirksam ist, weil sie den Mitarbeiter unangemessen benachteiligt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein freier Mitarbeiter wendet sich gegen eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seines Dienstherrn. Die Klausel sieht vor, dass sein Honorar nur dann gezahlt wird, wenn die von ihm betreuten Kunden ihre Rechnungen an den Dienstherrn beglichen haben. Der Mitarbeiter hält diese Regelung für unangemessen benachteiligend und damit für unwirksam (§ 307 BGB a.F., heute § 307 BGB n.F.).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klausel für unwirksam erklärt. Eine solche Regelung benachteilige den freien Mitarbeiter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass der freie Mitarbeiter durch die Klausel ein unkalkulierbares Risiko trägt: Er erbringt seine Leistung, erhält aber möglicherweise kein Honorar, wenn die Kunden des Dienstherrn nicht zahlen. Dies ist mit den Grundsätzen einer fairen und ausgewogenen Vertragsgestaltung nicht vereinbar. Die Klausel verlagert das Ausfallrisiko einseitig auf den Mitarbeiter, ohne dass dieser hierauf Einfluss hat oder dafür entschädigt wird. Eine solche Regelung verstößt daher gegen § 307 BGB (früher § 9 AGBG), der unangemessene Benachteiligungen in AGB verbietet.

KI INHALT
AGB-Klausel, die Honorarzahlung an freie Mitarbeiter von Kundenzahlungen abhängig macht, ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vergütung nur bei Kundenzahlung
von Zahlung des Kunden abhängiges Beraterhonorar
NORM
§ 9 AGBG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.05.1996
AKTENZEICHEN
III ZR 209/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
09.03.2021