Vorinstanz LG Detmold, 26.10.1993 - 9 O 349/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied am 29.12.1993 (20 W 52/93), dass ein Lebensversicherer, der vorläufigen Versicherungsschutz ab Antragstellung gewährt – vorausgesetzt der Antrag weicht nicht vom Geschäftsplan ab –, sicherstellen muss, dass der Vermittler alle notwendigen Informationen erhält, um einen konformen Antrag zu stellen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (oder dessen Erben) verlangt von einem Lebensversicherer die Leistung aus vorläufigem Versicherungsschutz. Der Anspruch stützt sich auf die Zusage des Versicherers, dass dieser Schutz bereits ab Antragstellung greift, sofern der Antrag dem Geschäftsplan entspricht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm urteilte, dass der Versicherer die Pflicht hat, den Vermittler so zu informieren, dass dieser den Antrag korrekt und im Einklang mit dem Geschäftsplan ausfüllen kann. Andernfalls kann der vorläufige Schutz nicht wirksam verweigert werden, selbst wenn der Antrag formell fehlerhaft ist.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung begründet sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Versicherer darf sich nicht auf formale Mängel berufen, wenn er selbst durch unzureichende Information des Vermittlers die Fehlerursache gesetzt hat. Der vorläufige Schutz setzt voraus, dass der Antragsteller (über den Vermittler) die Möglichkeit hatte, einen planmäßigen Antrag zu stellen. Die Informationspflicht des Versicherers ist damit eine Vorbedingung für die Wirksamkeit seiner eigenen Bedingungen.