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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 19.02.1923 - IV 416/22

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein stillschweigender Verzicht auf wiederkehrende Leistungen durch langfristige Nichtgeltendmachung möglich ist, aber nur unter strengen Voraussetzungen: Es muss ein klarer Verzichtswille oder ein nach Treu und Glauben interpretierbares Verhalten vorliegen, wobei alternative Erklärungen für die Untätigkeit ausgeschlossen sein müssen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Berechtigter (z. B. Gläubiger) könnte durch langes Schweigen oder Untätigkeit auf wiederkehrende Leistungen (z. B. Renten, Zinsen) verzichten. Der Verpflichtete (z. B. Schuldner) beruft sich darauf, dass der Berechtigte durch sein Verhalten stillschweigend auf seine Rechte verzichtet habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bestätigt, dass ein Verzicht auch durch konkludentes Handeln (stillschweigend) erklärt werden kann, insbesondere wenn wiederkehrende Leistungen über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht werden. Allerdings sind die Hürden für die Annahme eines solchen Verzichts hoch.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein stillschweigender Verzicht setzt voraus, dass der Wille des Berechtigten tatsächlich auf die Aufgabe seiner Rechte (auch zukünftiger Leistungen) gerichtet war.
  • Alternativ muss das Verhalten des Berechtigten aus Sicht des Verpflichteten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Verzichtserklärung gedeutet werden dürfen.
  • Strenge Prüfung erforderlich: Es muss geprüft werden, ob ein triftiger Grund für den Verzicht vorliegt oder ob die Untätigkeit andere Ursachen hat (z. B. Unkenntnis, Nachlässigkeit).
  • bloße Untätigkeit reicht nicht aus – es bedarf einer positiven Feststellung, dass der Berechtigte seinen Anspruch bewusst aufgeben wollte.

Rechtsgrundlage: Die Entscheidung stützt sich auf allgemeine Grundsätze des Schuldrechts (insbesondere § 242 BGB – Treu und Glauben) sowie die Auslegung von Willenserklärungen.

KI INHALT
Ein Verzicht kann durch langfristige Nichtgeltendmachung wiederkehrender Leistungen erklärt werden, erfordert aber strenge Prüfung des Verzichtswillens oder der Verkehrssitte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
stillschweigender Verzicht
FUNDSTELLE
SeuffArch. 78, Nr. 12
NORM
§ 397 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.02.1923
AKTENZEICHEN
IV 416/22
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.08.2026 15:18:16