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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) hat in seinem Urteil vom 29.02.1944 (70 II 48) entschieden, dass beim Viehhandel eine alternative Konkurrenz zwischen dem Gewährleistungsanspruch wegen Sachmängeln und dem Anspruch aus einseitiger Unverbindlichkeit des Vertrags wegen Grundlagenirrtums ausgeschlossen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer im Viehhandel könnte grundsätzlich zwei Anspruchsgrundlagen geltend machen:
- Gewährleistungsanspruch (wegen Mängeln der Kaufsache, z. B. §§ 197 ff. OR) oder
- Anfechtung wegen Grundlagenirrtums (einseitige Unverbindlichkeit des Vertrags nach Art. 23 f. OR, falls sich beide Parteien über eine wesentliche Eigenschaft der Sache geirrt haben). Hier geht es um die Frage, ob der Käufer wahlweise eine dieser Optionen nutzen darf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BGer verneint die alternative Konkurrenz: Beim Viehhandel kann der Käufer nicht frei wählen, ob er Gewährleistung oder Anfechtung wegen Irrtums geltend macht. Die Ansprüche schließen sich gegenseitig aus.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Spezialität des Viehhandelsrechts. Im Viehhandel gelten besondere Regeln (z. B. die sofortige Rügepflicht bei Mängeln, Art. 201 OR). Diese Sonderregelungen verdrängen die allgemeine Irrtumsanfechtung, um Rechtssicherheit zu schaffen. Würde man beide Ansprüche zulassen, entstünde eine unklare Konkurrenzsituation, die dem Zweck der klaren Risikoverteilung im Viehhandel zuwiderlief.
Kernaussage: Im Viehhandel ist der Käufer auf den Gewährleistungsanspruch beschränkt; die Anfechtung wegen Grundlagenirrtums scheidet als Alternative aus.