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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.11.1969 - VII ZR 146/67 – Füllarme zur Obenbetankung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Hamburg, 11. ZS, 14.07.1967; LG Hamburg

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die zwingenden Schutzvorschriften des § 90a HGB für nachvertragliche Wettbewerbsabreden zwischen einem Unternehmer (U) und einem Handelsvertreter (HV) auch dann gelten, wenn diese Abrede während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags (HVV) getroffen wird – selbst wenn gleichzeitig die Beendigung des HVV zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart wird. Die Anwendung des § 90a HGB hängt nicht davon ab, ob der HV den Schutz tatsächlich benötigt oder wie nah die Abrede am Vertragsende liegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Unternehmer (U) und Handelsvertreter (HV) in einem bestehenden Handelsvertreterverhältnis.
  • Streitgegenstand: Der U wünscht eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede (z. B. ein Wettbewerbsverbot für den HV nach Vertragsende), die während der Laufzeit des HVV vereinbart wird. Gleichzeitig wird die Beendigung des HVV zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. zum Monatsende) beschlossen.
  • Rechtsgrundlage: § 90a HGB, der zwingende Regelungen für Wettbewerbsabreden zwischen U und HV enthält (z. B. Schriftform, maximale Dauer, Entschädigungspflicht).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt:

  • § 90a HGB gilt auch für Wettbewerbsabreden, die während der Vertragsdauer getroffen werden – selbst wenn die Parteien gleichzeitig die Beendigung des HVV für einen späteren Zeitpunkt vereinbaren.
  • Der Schutz des § 90a HGB entfällt nicht, nur weil die Abrede kurz vor Vertragsende oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigungsvereinbarung steht.
  • Die Vorschrift ist zwingend und kann nicht durch individuelle Vereinbarungen umgangen werden, selbst wenn der HV im Einzelfall keinen Schutz benötigt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Schutzzweck des § 90a HGB:

    • Die Norm soll den HV vor unangemessenen Wettbewerbsbeschränkungen schützen, insbesondere in der Phase der Vertragsbeendigung, in der der U oft ein Interesse an einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot hat.
    • Dieser Schutz besteht unabhängig davon, ob der HV ihn im konkreten Fall benötigt.
  2. Zeitpunkt der Abrede:

    • Entscheidend ist, dass die Wettbewerbsabrede während des Bestehens des HVV getroffen wird – selbst wenn die Beendigung des Vertrags bereits vereinbart ist.
    • Eine Abgrenzung danach, ob die Abrede Monate oder nur Tage vor Vertragsende erfolgt, wäre willkürlich und würde Rechtsunsicherheit schaffen.
  3. Parallele zum Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB):

    • Wie der Ausgleichsanspruch kann auch der Schutz des § 90a HGB nicht vor Beendigung des HVV ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
  4. Wirtschaftlicher Zusammenhang:

    • Selbst wenn U und HV vor dem HVV gemeinsam Gesellschafter einer GmbH waren, ändert dies nichts an der Anwendbarkeit des § 90a HGB, solange die Abrede im Zusammenhang mit dem HVV steht.

Kernaussage: § 90a HGB schützt den HV immer, wenn eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede während der Vertragszeit vereinbart wird – unabhängig von der Nähe zur Vertragsbeendigung oder individuellen Umständen.

KI INHALT
§ 90a HGB gilt für alle Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmer und Handelsvertreter während des Vertrags, auch bei vereinbarter späterer Beendigung. Schutz besteht bis Vertragsende, unabhängig vom Zeitpunkt der Abrede.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Füllarme zur Obenbetankung
STICHWORT
Füllarme für Tanklager zur Obenbetankung
Bindung der Parteien an nachvertragliche Wettbewerbsabreden vor Beendigung des HVV
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
DRspr I I(210) 79 Nr. 5
EversOK
BGHZ 53, 89
MDR 70, 318
BB 70, 101
DB 70, 153
RVR 70, 51
VW 70, 1169
HVR Nr. 416
LM Nr. 4 zu § 90 a HGB
WM 70, 224
DRspr II (210) 193 d
NORM
§ 90 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.11.1969
AKTENZEICHEN
VII ZR 146/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.08.2026 15:19:19