Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 18.09.1970 - 7 Sa 17/70 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine hohe Vertragsstrafe für eine kurze vertragswidrige Wettbewerbstätigkeit sachgerecht sein kann, wenn der Arbeitnehmer (AN) wichtige Informationen in kurzer Zeit an ein Konkurrenzunternehmen weitergeben kann. Der AN muss vor Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit mit seinem Vertragspartner verhandeln und kann nicht nachträglich eine Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen, nur weil er die Bedeutung seines Verhaltens verkannt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN), der durch ein Wettbewerbsverbot gebunden ist, hat gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eine Herabsetzung der vereinbarten Vertragsstrafe beantragt. Der AN hatte eigenmächtig eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen, die er für ungefährlich hielt, und berief sich darauf, die Bedeutung seines vertragswidrigen Verhaltens verkannt zu haben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Antrag des AN auf Herabsetzung der Vertragsstrafe abgelehnt. Es hat festgestellt, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der ein angemessenes Verhältnis zwischen Vertragsstrafe und Karenzentschädigung vorschreibt. Eine hohe Vertragsstrafe für eine kurze vertragswidrige Wettbewerbstätigkeit kann sachgerecht sein, wenn der AN in dieser Zeit entscheidende Informationen an die Konkurrenz weitergeben kann.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der AN vor Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit mit seinem Vertragspartner hätte verhandeln müssen. Da er dies unterlassen und sich eigenmächtig über das Wettbewerbsverbot hinweggesetzt habe, könne er nicht nachträglich eine Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen. Zudem sei es möglich, dass selbst eine kurze Wettbewerbstätigkeit erhebliche Schäden verursachen kann, wenn der AN entscheidende Informationen weitergibt.