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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 21.05.1971 - 3 AZR 359/70

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 18.09.1970 - 7 Sa 17/70 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine hohe Vertragsstrafe für eine kurze vertragswidrige Wettbewerbstätigkeit sachgerecht sein kann, wenn der Arbeitnehmer (AN) wichtige Informationen in kurzer Zeit an ein Konkurrenzunternehmen weitergeben kann. Der AN muss vor Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit mit seinem Vertragspartner verhandeln und kann nicht nachträglich eine Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen, nur weil er die Bedeutung seines Verhaltens verkannt hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN), der durch ein Wettbewerbsverbot gebunden ist, hat gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eine Herabsetzung der vereinbarten Vertragsstrafe beantragt. Der AN hatte eigenmächtig eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen, die er für ungefährlich hielt, und berief sich darauf, die Bedeutung seines vertragswidrigen Verhaltens verkannt zu haben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Antrag des AN auf Herabsetzung der Vertragsstrafe abgelehnt. Es hat festgestellt, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der ein angemessenes Verhältnis zwischen Vertragsstrafe und Karenzentschädigung vorschreibt. Eine hohe Vertragsstrafe für eine kurze vertragswidrige Wettbewerbstätigkeit kann sachgerecht sein, wenn der AN in dieser Zeit entscheidende Informationen an die Konkurrenz weitergeben kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der AN vor Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit mit seinem Vertragspartner hätte verhandeln müssen. Da er dies unterlassen und sich eigenmächtig über das Wettbewerbsverbot hinweggesetzt habe, könne er nicht nachträglich eine Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen. Zudem sei es möglich, dass selbst eine kurze Wettbewerbstätigkeit erhebliche Schäden verursachen kann, wenn der AN entscheidende Informationen weitergibt.

KI INHALT
Kein allgemeingültiger Rechtssatz für Verhältnis von Vertragsstrafe zu Karenzentschädigung; hohe Strafe bei kurzer Wettbewerbstätigkeit möglich, da schnelle Weitergabe entscheidender Informationen an Konkurrenz. AN muss bei gewünschter Konkurrenztätigkeit verhandeln, darf sich nicht eigenmächtig über Verbot hinwegsetzen; keine nachträgliche Herabsetzung der Vertragsstrafe bei Verkenntnis der Bedeutung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Festsetzung einer Vertragsstrafe bei vertragswidriger Wettbewerbstätigkeit
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
BAGE 23, 350
NJW 71, 2007
BB 71, 1154
DB 71, 1672
SAE 72, 154
AP Nr. 1 zu § 75 c HGB
RdA 71, 319
NORM
§ 339 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.05.1971
AKTENZEICHEN
3 AZR 359/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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