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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 16.03.1989 - I ZR 162/87 – Schwäbisch Hall 7 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 05.06.1987 - 2 U 196/86 -; LG Heilbronn, 25.07.1986 - 2 O 588/86 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Zahlungen einer Bausparkasse an ihren Bezirksleiter, die dieser an einen von ihm beschäftigten Stellvertreter weiterleitet, nicht zu den ausgleichspflichtigen Provisionsverlusten des Bezirksleiters nach § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB zählen. Es handelt sich um durchlaufende Posten, die keinen eigenen Provisionsanspruch des Handelsvertreters (HV) begründen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Bezirksleiter (Handelsvertreter, HV) einer Bausparkasse (Unternehmer, U).
  • Was: Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB für entgangene Provisionen nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV).
  • Von wem: Von der Bausparkasse (U).
  • Woraus: Der HV begehrt die Einbeziehung von Zahlungen der Bausparkasse in den Ausgleichsanspruch, die er an seinen Stellvertreter weiterleitet. Diese Zahlungen sollen die Provisionen des Stellvertreters abgelten, der auf Veranlassung des U beschäftigt wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint den Ausgleichsanspruch für die weitergeleiteten Zahlungen. Die Beträge zählen nicht zu den ausgleichspflichtigen Provisionsverlusten des HV nach § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB, da es sich um durchlaufende Posten handelt, die der HV nicht als eigene Einkünfte behält.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine eigenen Provisionen des HV:

    • Der Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der HV eigene Provisionen verliert (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB).
    • Die streitigen Zahlungen dienen ausschließlich der Abgeltung der Provisionsansprüche des Stellvertreters und werden vom HV weitergeleitet. Sie stehen ihm nicht persönlich zu.
  2. Durchlaufende Posten:

    • Die Zahlungen der Bausparkasse an den HV sind Zweckgebunden (Aufwendungsersatz für die Beschäftigung des Stellvertreters).
    • Der HV fungiert hier nur als Zahlstelle – die Beträge verbleiben nicht bei ihm, sondern werden an den Stellvertreter weitergegeben.
    • Selbst bei Fortbestand des HVV erzielt der HV aus diesen Zahlungen keine eigenen Einkünfte.
  3. Wirtschaftliche Betrachtungsweise:

    • Ausgleichspflichtig sind nur Provisionen, die der HV für eigene werbende Tätigkeit erhält.
    • Superprovisionen (für die Tätigkeit von Untervertretern) können ausgleichspflichtig sein, aber nur, wenn sie dem HV persönlich zustehen.
    • Hier liegen keine Superprovisionen vor, da die Zahlungen nicht für die werbende Tätigkeit des HV, sondern für die seines Stellvertreters bestimmt sind.
  4. Keine Berücksichtigung von Folgeeffekten:

    • Dass der HV ggf. selbst einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Stellvertreter hat, rechtfertigt nicht die Einbeziehung der weitergeleiteten Beträge in seinen eigenen AA gegen die Bausparkasse.
    • Die Vereinbarung zwischen U und HV über die Erstattung der Stellvertreterkosten ist kein Grund, diese Beträge ausgleichspflichtig zu machen – selbst wenn der U sich verpflichtet hat, 90% der Ausgleichsverpflichtungen des HV gegenüber dem Stellvertreter zu tragen.
  5. Vergleich mit Rechtsprechung:

    • Der BGH verweist auf frühere Urteile (z. B. BGHZ 56, 290; BGHZ 59, 87), in denen ähnliche Konstellationen (durchlaufende Posten) ebenfalls nicht als ausgleichspflichtig anerkannt wurden.

Rechtsfolgen: Die Bausparkasse muss die weitergeleiteten Zahlungen nicht in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs einbeziehen. Der HV kann nur für eigene, tatsächlich verlorene Provisionen Ausgleich verlangen.

KI INHALT
Zahlungen einer Bausparkasse an einen Bezirksleiter zur Weiterleitung an dessen Stellvertreter zählen nicht zu den ausgleichspflichtigen Provisionsverlusten nach § 89b HGB, da es sich um durchlaufende Posten handelt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schwäbisch Hall 7
STICHWORT
AA des Bausparkassenvertreters
Provisionsverluste
Zahlungen für Mitarbeiter des Bezirksvertreters bei Verlustprognose unmaßgeblich
Unterprovisionen
unechte Untervertreter
durchlaufende Posten
Superprovision
Differenzprovision
FUNDSTELLE
BB 89, 1075
DB 89, 1328
HVR Nr. 666
ZIP 89, 632
EWiR § 89 b HGB 2/89, 693 (v. Hoyningen-Huene)
WM 89, 793
MDR 89, 786
LM Nr. 89 zu § 89 b HGB
BGHR Bezirksvertreter 1 zu § 89 b Abs. 1
DRspr II (210) 358 c
BGHWarn 1989, Nr. 85
IBRRS 89, 0568
NORM
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.03.1989
AKTENZEICHEN
I ZR 162/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.09.2026 08:28:34