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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entschied, dass ein vertraglicher Ausschluss des Ausgleichsanspruchs (AA) eines im Ausland (hier: Niederlande) ansässigen Handelsvertreters (HV) oder Vertragshändlers (VH) gegen einen in Deutschland ansässigen Unternehmer (U) wirksam ist – selbst wenn das niederländische Recht einen zwingenden AA vorsieht. Der Ausschluss verstößt weder gegen deutsches Recht (§ 92c Abs. 1 HGB) noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die vereinbarte Anwendung deutschen Rechts ersetzt nicht die fehlende Inlandswirkung i.S.d. § 98 Abs. 2 GWB.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein im Ausland (Niederlande) ansässiger HV/VH begehrt einen Ausgleichsanspruch (AA) gegen einen in Deutschland ansässigen Unternehmer (U) aufgrund eines Handelsvertretervertrags (HVV). Der U berief sich auf einen vertraglichen Ausschluss des AA.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hielt den vertraglichen Ausschluss des AA für wirksam, obwohl das niederländische Recht (Art. 74 r Wetboek) einen zwingenden AA kennt. Der Ausschluss verstößt weder gegen § 92c Abs. 1 HGB noch gegen höherrangiges europäisches Gemeinschaftsrecht.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Ausschluss des AA ist nach § 92c Abs. 1 HGB zulässig, da diese Norm keine Einschränkung für ausländische HV/VH enthält.
- Europäisches Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen.
- Die vereinbarte Anwendung deutschen Rechts kann die fehlende Inlandswirkung (§ 98 Abs. 2 GWB) nicht ersetzen, da der HV/VH im Ausland ansässig ist.