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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 31.08.2005 - 20 U 105/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Bielefeld, 11.04.2005

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer (VN) seinen Vertrag über eine fondgebundene Lebensversicherung nicht anfechten kann, wenn die Versicherungsbedingungen klar regeln, dass nur ein Sparanteil der Beiträge investiert wird. Eine ungefragte Aufklärung hierüber ist nicht erforderlich, und eine verspätete Information über die Beitragsverwendung begründet keine Ansprüche aus culpa in contrahendo (c.i.c.).


Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt die Anfechtung seines Vertrages über eine fondgebundene Lebensversicherung, da er irrtümlich annahm, dass alle Beiträge investiert würden. Er stützt sich möglicherweise auf Aufklärungsmängel oder Ansprüche aus culpa in contrahendo (c.i.c.), weil er erst mit der Police über die tatsächliche Verwendung der Beiträge informiert wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Anfechtung des Vertrages durch den VN abgelehnt. Es hat festgestellt, dass die klare Regelung in den Versicherungsbedingungen, wonach nur ein Sparanteil investiert wird, ausreicht. Zudem bestehe kein Anspruch aus c.i.c., selbst wenn die Information über die Beitragsverwendung erst mit der Police übersandt wurde.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass der VN durch die gesetzliche Regelung des § 5a VVG hinreichend geschützt sei. Da die Bedingungen ausdrücklich auf die Investition nur des Sparanteils hinweisen, sei keinegefragte Aufklärung erforderlich. Eine verspätete Information über die Beitragsverwendung rechtfertige keine Ansprüche aus c.i.c., da der Schutz des § 5a VVG Vorrang habe.

KI INHALT
Anfechtung fondgebundener Lebensversicherung: Kein Anspruch bei Hinweis auf Sparanteil in Bedingungen; keine ungefragte Aufklärungspflicht; § 5a VVG schützt ausreichend; keine c.i.c.-Ansprüche.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aufklärungspflicht des VV
Beratungspflicht
NORM
§ 275 BGB a.F.
§ 5 a VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
31.08.2005
AKTENZEICHEN
20 U 105/05
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0831.20U105.05.00
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
09.07.2020