Vorinstanz LG Bielefeld, 11.04.2005
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Fazit: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer (VN) seinen Vertrag über eine fondgebundene Lebensversicherung nicht anfechten kann, wenn die Versicherungsbedingungen klar regeln, dass nur ein Sparanteil der Beiträge investiert wird. Eine ungefragte Aufklärung hierüber ist nicht erforderlich, und eine verspätete Information über die Beitragsverwendung begründet keine Ansprüche aus culpa in contrahendo (c.i.c.).
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt die Anfechtung seines Vertrages über eine fondgebundene Lebensversicherung, da er irrtümlich annahm, dass alle Beiträge investiert würden. Er stützt sich möglicherweise auf Aufklärungsmängel oder Ansprüche aus culpa in contrahendo (c.i.c.), weil er erst mit der Police über die tatsächliche Verwendung der Beiträge informiert wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Anfechtung des Vertrages durch den VN abgelehnt. Es hat festgestellt, dass die klare Regelung in den Versicherungsbedingungen, wonach nur ein Sparanteil investiert wird, ausreicht. Zudem bestehe kein Anspruch aus c.i.c., selbst wenn die Information über die Beitragsverwendung erst mit der Police übersandt wurde.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass der VN durch die gesetzliche Regelung des § 5a VVG hinreichend geschützt sei. Da die Bedingungen ausdrücklich auf die Investition nur des Sparanteils hinweisen, sei keinegefragte Aufklärung erforderlich. Eine verspätete Information über die Beitragsverwendung rechtfertige keine Ansprüche aus c.i.c., da der Schutz des § 5a VVG Vorrang habe.