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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 01.03.1972 - 2 Sa 520/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat mit Urteil vom 01.03.1972 (Az. 2 Sa 520/71) entschieden, dass der Arbeitgeber (AG) gegen einen Handlungsgehilfen aus dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) einen selbständigen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, der auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Handlungsgehilfen die Unterlassung von Wettbewerbstätigkeiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das gesetzliche Wettbewerbsverbot in § 60 HGB, das Handlungsgehilfen während des Arbeitsverhältnisses zur Unterlassung von Konkurrenztätigkeiten verpflichtet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat bestätigt, dass der Arbeitgeber aus § 60 HGB einen selbständigen Unterlassungsanspruch gegen den Handlungsgehilfen hat. Dieser Anspruch kann nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Schutzfunktion des § 60 HGB, der den Arbeitgeber vor unlauterem Wettbewerb durch seinen Angestellten während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bewahren soll. Da es sich um einen klaren gesetzlichen Unterlassungsanspruch handelt, ist dessen Durchsetzung auch im Eilrechtsschutz (einstweilige Verfügung) möglich, um schnellen Schutz zu gewähren.

KI INHALT
Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB begründet selbständigen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen Handlungsgehilfen, durchsetzbar via einstweiliger Verfügung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
gesetzliches Verbot jeglicher Konkurrenztätigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
FUNDSTELLE
DB 72, 878
RVR 72, 182
VW 72, 1045
VW 72, 1366
NORM
§ 60 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.03.1972
AKTENZEICHEN
2 Sa 520/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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