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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (Insolvenzverschleppung) nicht als Grund für die Verweigerung einer Legitimation als Handlungsreisender herangezogen werden darf. Die daraus abgeleitete Entlassung eines Angestellten nach § 27 Nr. 2 AngG ist daher unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber will einen Angestellten (Handlungsreisenden) entlassen, weil dieser wegen fahrlässiger Krida verurteilt wurde und ihm daher die Ausstellung einer Legitimation (Berufsausweis) verweigert wurde. Der Arbeitgeber stützt sich dabei auf § 27 Nr. 2 AngG, der die Entlassung bei Verlust der für die Tätigkeit erforderlichen Berechtigung ermöglicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet, dass die Verweigerung der Legitimation aufgrund der Verurteilung wegen fahrlässiger Krida keinen gültigen Entlassungsgrund nach § 27 Nr. 2 AngG darstellt. Die Entlassung ist daher rechtswidrig.
c) Begründung des Gerichts: Die Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (eine Form der Insolvenzverschleppung) ist kein automatischer Ausschlussgrund für die Ausstellung einer Legitimation als Handlungsreisender. Da die Legitimation nicht zu Recht verweigert wurde, kann auch keine Entlassung wegen Wegfalls der Berufsvoraussetzungen erfolgen. § 27 Nr. 2 AngG setzt voraus, dass die Berechtigung tatsächlich und rechtmäßig entzogen wurde – was hier nicht der Fall ist.