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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schweizer Bundesgericht entscheidet, dass ein Käufer bei einem Kaufvertrag – ausser beim Viehhandel – sowohl die Gewährleistungsvorschriften (Art. 197 ff. OR) als auch die Regeln zur Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung (Art. 23 ff. OR) geltend machen kann. Eine vom Vertreter begangene Täuschung wird dem Vertretenen zugerechnet, als hätte dieser selbst gehandelt. Bei einer Täuschung über Nebenumstände (dolus incidens) hat der Getäuschte das Recht, den Vertrag anzufechten oder den Kaufpreis herabzusetzen. Im Fall einer Kaufpreisherabsetzung ist der zurückzuerstattende Betrag zu verzinsen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Käufer (Kläger) macht gegen den Verkäufer (Beklagten) Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend. Er stützt sich dabei auf die Vorschriften über Irrtum und Täuschung (Art. 23 ff. OR) sowie auf die Gewährleistungsregeln (Art. 197 ff. OR), um entweder die Anfechtung des Vertrags oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen. Die Täuschung wurde dabei nicht vom Verkäufer selbst, sondern von dessen Vertreter begangen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Käufer kann wahlweise die Anfechtung wegen Täuschung (Art. 23 ff. OR) oder die Gewährleistung (Art. 197 ff. OR) geltend machen – mit Ausnahme des Viehhandels, für den Sonderregeln gelten.
- Die Täuschung des Vertreters wird dem Vertretenen (Verkäufer) zugerechnet, als hätte dieser selbst gehandelt.
- Bei einem dolus incidens (Täuschung über Nebenumstände, die nicht den Kern des Vertrags betreffen) hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis herabzusetzen.
- Der zurückzuerstattende Betrag im Fall einer Kaufpreisminderung ist zu verzinsen.
c) Begründung des Gerichts:
- Zurechnung der Täuschung: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass Handlungen eines Vertreters dem Vertretenen wie eigene Handlungen zugerechnet werden (analog zu Art. 33 OR).
- Wahlrecht des Käufers: Die Parallelität von Anfechtungs- und Gewährleistungsrechten ergibt sich aus der systematischen Auslegung des OR. Beide Rechtsbehelfe sind unabhängig voneinander anwendbar, solange keine spezifischen Ausnahmen (wie beim Viehhandel) greifen.
- Folgen des dolus incidens: Die Täuschung über Nebenumstände berechtigt nicht zwingend zur Anfechtung des gesamten Vertrags, sondern kann zu einer proportionalen Anpassung (z. B. Kaufpreisminderung) führen.
- Verzinsung: Die Verzinsungspflicht bei Rückerstattung ergibt sich aus dem Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) und dem Grundsatz, dass unrechtmässige Vermögensvorteile auszugleichen sind.