Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG St. Blasien, 18.05.1999 - C 157/98 – Mannheimer 2 –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (AG St. Blasien) entschied, dass eine formularmäßige Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten gegenüber Kaufleuten unwirksam ist, eine individuell ausgehandelte Bürgschaftserklärung jedoch wirksam sein kann. Zudem ist § 87a Abs. 3 HGB nicht auf Versicherungsmakler (VM) anwendbar, und ein Versicherungsunternehmen (VU) kann sich die Rückzahlung von Courtagevorschüssen bei Stornierung vertraglich sichern. Der VM kann den Zugang von Stornogefahrmitteilungen nicht pauschal bestreiten.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Versicherungsunternehmen (VU) verlangt von einem Versicherungsmakler (VM) die Rückzahlung unverdienter Courtagevorschüsse wegen stornierter Versicherungsverträge.
  • Der VM hatte zur Sicherung dieser Rückzahlungsansprüche eine persönliche Bürgschaft angeboten.
  • Streitig war, ob die Bürgschaft formularmäßig (und damit unwirksam) war und ob das VU die Courtage-Rückzahlung vertraglich durchsetzen konnte.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Bürgschaft:

    • Eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf künftige Verbindlichkeiten ist auch gegenüber Kaufleuten nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) unwirksam (im Anschluss an BGH).
    • Die konkrete Bürgschaftserklärung war nicht formularmäßig, da der VM Gegenvorschläge zur Formulierung machen konnte und Verhandelbarkeit nicht ausgeschlossen war.
  2. Courtage-Rückzahlung:

    • § 87a Abs. 3 HGB (Schutzvorschrift für Handelsvertreter) ist nicht auf VM anwendbar.
    • Das VU darf sich vertraglich die Rückzahlung der Courtage bei Stornierung versprechen lassen (Vertragsfreiheit).
  3. Zugang von Stornogefahrmitteilungen:

    • Der VM kann nicht pauschal bestreiten, dass ihm zahlreiche Stornogefahrmitteilungen nicht zugegangen sind, da der Postverkehr als zuverlässig gilt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Bürgschaft: Individuelle Aushandlung (Gegenvorschläge des VM) schließt Formularcharakter aus.
  • § 87a Abs. 3 HGB: Gilt nur für Handelsvertreter, nicht für Makler (BGH-Rechtsprechung).
  • Courtage: Vertragsfreiheit erlaubt Rückzahlungsvereinbarungen bei Stornierung.
  • Zugang: Widerlegung der Vermutung des Zugangs erfordert substantiierte Darlegung (nicht nur pauschales Bestreiten).
KI INHALT
Formularmäßige Bürgschaftserweiterung auf künftige Verbindlichkeiten ist gegenüber Kaufleuten unwirksam; individuelle Bürgschaftserklärung eines Versicherungsmaklers unterliegt nicht dem AGBG. § 87a Abs. 3 HGB findet auf das Verhältnis VM-VU keine Anwendung, Rückzahlung unverdienter Courtage bei Stornierung ist vereinbar. Zugang von Stornogefahrmitteilungen kann nicht pauschal bestritten werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Mannheimer 2
STICHWORT
VM-GmbH
Bürgschaft
Rückzahlung von Courtagevorschüssen
Stornogefahrmitteilung an VM
Bestreiten des Zugangs von Stornogefahrmitteilungen
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
§ 93 HGB
§ 1 Abs. 1 AGBG
§ 9 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG St. Blasien
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.05.1999
AKTENZEICHEN
C 157/98
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
15.04.2026 18:03:30