Vorinstanzen LG Aurich, 19.05.2006 - 1 S 325/05 -; AG Emden, 22.11.2005 - 5 C 795/04 II -
zu der Entscheidung vgl. auch die Anm. von Vahle, DSB 08, Nr 1, 20; Kaiser, Info M 07, 188; Fritzsche, LMK 07, 221566; ders., LMK 07, I, 90-92; sowie jurisPK-BGB/Hönn, 3. A., § 666 BGB
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Geschäftsbesorger (hier: Vermieter von Ferienwohnungen im Namen des Eigentümers) sich nicht auf eigenes Geheimhaltungsinteresse oder Datenschutzbelange der Mieter berufen kann, um dem Eigentümer die Herausgabe der Namen und Anschriften der Mieter zu verweigern.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Eigentümer einer Ferienwohnung verlangt von seinem Geschäftsbesorger (der die Wohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste vermietet) die Herausgabe der Namen und Anschriften der Mieter. Der Geschäftsbesorger verweigert dies mit der Begründung, er habe ein eigenes Geheimhaltungsinteresse und müsse die datenschutzrechtlichen Belange der Mieter schützen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass der Geschäftsbesorger die Daten der Mieter an den Eigentümer herausgeben muss. Er kann sich weder auf ein eigenes Geheimhaltungsinteresse noch auf Datenschutzbelange der Mieter berufen, um die Herausgabe zu verweigern.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass der Geschäftsbesorger als Beauftragter des Eigentümers handelt und diesem daher gegenüber zur Offenlegung der relevanten Informationen verpflichtet ist. Ein eigenes Geheimhaltungsinteresse des Geschäftsbesorgers scheide aus, da er die Daten nicht in eigenem Interesse, sondern im Rahmen der Geschäftsbesorgung für den Eigentümer erhoben habe. Auch datenschutzrechtliche Belange der Mieter stünden der Herausgabe nicht entgegen, da der Eigentümer als Vermieter ein berechtigtes Interesse an den Daten habe und die Weitergabe im Rahmen der vertraglichen Beziehung zwischen Eigentümer und Geschäftsbesorger erfolge.