vgl. dazu OLG Karlsruhe, 09.05.1979 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass eine in einem formularmäßigen „Darlehensvorvertrag“ einer Brauerei enthaltene Klausel, die einen Gastwirt verpflichtet, ausschließlich Bier dieser Brauerei zu beziehen – selbst ohne Inanspruchnahme des Darlehens –, als überraschende und damit unwirksame Formularklausel anzusehen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Brauerei verlangt von einem Gastwirt die Einhaltung einer in einem formularmäßigen „Darlehensvorvertrag“ enthaltenen Klausel, die den Gastwirt verpflichtet, ausschließlich ihr Bier zu beziehen – unabhängig davon, ob er das angebotene Darlehen tatsächlich in Anspruch nimmt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie als überraschende Formularklausel (§ 305c Abs. 1 BGB a.F., heute § 305c BGB) anzusehen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klausel für den Gastwirt unerwartet und ungewöhnlich ist, da sie eine weitreichende Verpflichtung (Ausschließlichkeit des Bierbezugs) auch ohne Gegenleistung (Inanspruchnahme des Darlehens) vorsieht. Solche Klauseln sind in Formularverträgen nur wirksam, wenn sie klar und verständlich sind und der Vertragspartner mit ihnen rechnen kann. Hier war die Klausel jedoch so gestaltet, dass sie den Gastwirt unangemessen benachteiligte, ohne dass dies für ihn erkennbar oder zumutbar war.