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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz Hessisches FG

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.11.1985 (VIII R 342/82) entschieden, dass ein Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darstellt, wenn es für die Betriebsgesellschaft von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein Steuerpflichtiger (vermutlich Gesellschafter einer Betriebsgesellschaft) wendet sich gegen die Annahme einer Betriebsaufspaltung durch das Finanzamt. - Streitgegenstand: Die Frage, ob ein Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage gilt, was für die sachliche Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung Voraussetzung ist. - Rechtsgrundlage: Steuerrechtliche Vorschriften zur Betriebsaufspaltung (insb. § 15 EStG a.F.).

b) Was hat das Gericht entschieden? - Der BFH hat klargestellt, dass ein Grundstück nicht als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, wenn es für die Betriebsgesellschaft nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

c) Begründung des Gerichts: - Die wesentliche Betriebsgrundlage setzt voraus, dass das Grundstück für den Betrieb der Gesellschaft funktional und wirtschaftlich unerlässlich oder zumindest von besonderem Gewicht ist. - Ist das Grundstück hingegen nebenächlich (z. B. weil es nur einen geringen Teil des Betriebsvermögens ausmacht oder für den Geschäftsbetrieb entbehrlich ist), scheidet die Annahme einer sachlichen Verflechtung aus. - Damit wird die Betriebsaufspaltung in diesem Fall nicht anerkannt, was steuerliche Folgen (z. B. für die Gewinnzurechnung) hat.


Kernaussage: Ein Grundstück ist nur dann Teil einer Betriebsaufspaltung, wenn es für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich zentral ist. Bei geringer Bedeutung entfällt die sachliche Verflechtung.

KI INHALT
Ein Grundstück ist keine wesentliche Betriebsgrundlage bei Betriebsaufspaltung, wenn es für die Betriebsgesellschaft von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wesentliche Betriebsgrundlage
Betriebsaufspaltung
FUNDSTELLE
BStBl. II 86, 299
NORM
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG
§ 2 Abs. 1 GewStG
§ 1 Abs. 1 GewStDV
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.11.1985
AKTENZEICHEN
VIII R 342/82
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG