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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 22.11.1999 - 18 U 60/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision nach Rücktritt des Käufers vgl. BGH, VersR 97, 1233

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Makler seine Provision behält, wenn der von ihm vermittelte Kaufvertrag über eine Wohnanlage später wegen bauordnungsrechtlicher Nutzungsbeschränkungen aufgehoben wird – sofern diese Umstände im Aufhebungszeitpunkt keine Anfechtung rechtfertigten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt seine Provision vom Käufer aus dem vermittelten Kaufvertrag über eine Wohnanlage, obwohl der Vertrag später wegen bauordnungsrechtlicher Nutzungsbeschränkungen (bestimmte Räume dürfen nicht als Wohnraum genutzt werden) aufgehoben wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt den Provisionsanspruch des Maklers. Die Aufhebung des Kaufvertrags berührt nicht seinen Anspruch, da die wirtschaftliche Gleichwertigkeit des Hauptvertrags trotz der Nutzungsbeschränkungen gegeben war und keine Anfechtungsgründe im Aufhebungszeitpunkt vorlagen.

c) Begründung des Gerichts: Die bauordnungsrechtlichen Einschränkungen ändern nichts an der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des vermittelten Vertrags. Da die Aufhebung nicht auf einer Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung beruhte, bleibt die Provisionspflicht bestehen. Der Makler hat seine Leistung (Vermittlung) erbracht, und der Kaufvertrag war zunächst wirksam.

KI INHALT
Maklerprovision bleibt auch bei späterer Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnanlage bestehen, wenn die wirtschaftliche Gleichwertigkeit trotz bauordnungsrechtlicher Nutzungsbeschränkungen gegeben ist und keine Anfechtungsvoraussetzungen vorlagen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Courtageanspruch bei Nichtausführung des Hauptvertrages
Aufhebung des Kaufvertrages wegen Sachmängelansprüchen
NORM
§ 117 BGB
§ 117 Abs. 1 BGB
§ 119 BGB
§ 119 Abs. 2 BGB
§ 123 BGB
§ 125 BGB
§ 134 BGB
§ 138 BGB
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 142 BGB
§ 144 BGB
§ 242 BGB
§ 313 BGB
§ 398 BGB
§ 459 BGB
§ 652 BGB
§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB
§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 42 AO
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.11.1999
AKTENZEICHEN
18 U 60/99
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1999:1122.18U60.99.00
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
20.01.2021