zum Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision nach Rücktritt des Käufers vgl. BGH, VersR 97, 1233
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Makler seine Provision behält, wenn der von ihm vermittelte Kaufvertrag über eine Wohnanlage später wegen bauordnungsrechtlicher Nutzungsbeschränkungen aufgehoben wird – sofern diese Umstände im Aufhebungszeitpunkt keine Anfechtung rechtfertigten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt seine Provision vom Käufer aus dem vermittelten Kaufvertrag über eine Wohnanlage, obwohl der Vertrag später wegen bauordnungsrechtlicher Nutzungsbeschränkungen (bestimmte Räume dürfen nicht als Wohnraum genutzt werden) aufgehoben wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt den Provisionsanspruch des Maklers. Die Aufhebung des Kaufvertrags berührt nicht seinen Anspruch, da die wirtschaftliche Gleichwertigkeit des Hauptvertrags trotz der Nutzungsbeschränkungen gegeben war und keine Anfechtungsgründe im Aufhebungszeitpunkt vorlagen.
c) Begründung des Gerichts: Die bauordnungsrechtlichen Einschränkungen ändern nichts an der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des vermittelten Vertrags. Da die Aufhebung nicht auf einer Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung beruhte, bleibt die Provisionspflicht bestehen. Der Makler hat seine Leistung (Vermittlung) erbracht, und der Kaufvertrag war zunächst wirksam.