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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken entscheidet, dass ein zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilter Schuldner im Vollstreckungsverfahren nicht einwenden kann, der Gläubiger benötige nur einen Teil der im Buchauszug enthaltenen Angaben. Das Gericht bestätigt damit die Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Gläubiger verlangt von dem Schuldner die Vorlage eines vollständigen Buchauszugs im Rahmen der Zwangsvollstreckung, basierend auf einer entsprechenden Verurteilung. Der Schuldner wendet ein, dass der Gläubiger für seine Information nur einen Teil der Angaben benötige.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken entscheidet, dass der Schuldner seine Einwendung nicht geltend machen kann. Er muss den Buchauszug in vollem Umfang vorlegen, unabhängig davon, ob der Gläubiger nur einen Teil der Informationen benötigt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs als solche besteht und der Schuldner nicht selbst bestimmen kann, welche Teile der Informationen für den Gläubiger relevant sind. Die Vollständigkeit des Buchauszugs ist damit zwingend erforderlich, um den Anspruch des Gläubigers zu erfüllen.