Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Zweibrücken, 01.07.1986 - 3 W 110/86

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken entscheidet, dass ein zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilter Schuldner im Vollstreckungsverfahren nicht einwenden kann, der Gläubiger benötige nur einen Teil der im Buchauszug enthaltenen Angaben. Das Gericht bestätigt damit die Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Gläubiger verlangt von dem Schuldner die Vorlage eines vollständigen Buchauszugs im Rahmen der Zwangsvollstreckung, basierend auf einer entsprechenden Verurteilung. Der Schuldner wendet ein, dass der Gläubiger für seine Information nur einen Teil der Angaben benötige.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken entscheidet, dass der Schuldner seine Einwendung nicht geltend machen kann. Er muss den Buchauszug in vollem Umfang vorlegen, unabhängig davon, ob der Gläubiger nur einen Teil der Informationen benötigt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs als solche besteht und der Schuldner nicht selbst bestimmen kann, welche Teile der Informationen für den Gläubiger relevant sind. Die Vollständigkeit des Buchauszugs ist damit zwingend erforderlich, um den Anspruch des Gläubigers zu erfüllen.

KI INHALT
Schuldner kann im Vollstreckungsverfahren nicht einwenden, dass Gläubiger nur Teil der Buchauszugsangaben benötigt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollstreckung
Buchauszug
FUNDSTELLE
MDR 86, 1035
JurBüro 86, 1740
NORM
§ 887 ZPO
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Zweibrücken
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
01.07.1986
AKTENZEICHEN
3 W 110/86
ECLI
ECLI:DE:POLGZWE:1986:0701.3W110.86.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.11.2018