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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 24.01.1991 - 4 U 289/90 – HUK Coburg –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur nebenberuflichen Vermittlungstätigkeit von Beamten vgl. auch Küstner/Thume/Schürr, HdB-VertR, Bd. I, 5.A., Kap. I Rzz. 211 ff.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein selbstständiger Versicherungsvertreter von einem Beamten, der als Nebentätigkeit als Vertrauensmann der HUK Coburg arbeitet, nicht die Unterlassung der Ausübung dieser Nebentätigkeit während der Arbeitszeit (hier: Frühstückspause) verlangen kann, selbst wenn dies gegen beamtenrechtliche Nebentätigkeitsregelungen verstößt. Ein Wettbewerbsvorteil liegt nicht vor, und ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG scheidet aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein freier, selbstständiger Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Beamten, der als Vertrauensmann der HUK Coburg eine genehmigte Nebentätigkeit ausübt, die Unterlassung der Ausübung dieser Tätigkeit während der Arbeitszeit (konkret: während einer Frühstückspause). Der VV stützt seinen Anspruch auf § 1 UWG (Unlauterer Wettbewerb) mit der Begründung, der Beamte verschaffe sich dadurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, da er die Nebentätigkeit während der Dienstzeit ausübe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm weist die Klage ab. Der Beamte verstößt zwar gegen beamtenrechtliche Nebentätigkeitsregelungen, da die Genehmigung nur die Ausübung außerhalb der Arbeitszeit deckt. Allerdings kann der selbstständige VV daraus keine Unterlassungsansprüche herleiten. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt nicht vor.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsregelungen sind wertneutral und dienen nicht dem Schutz übergeordneter Interessen wie Volksgesundheit oder Rechtspflege.
  • Zweifelhaft ist, ob Belange des Arbeitsmarktes (§ 68 Landesbeamtengesetz NRW) hier überhaupt berücksichtigt werden dürfen und ob sich ein selbstständiger VV darauf berufen kann.
  • Selbst wenn die Nebentätigkeit während der Arbeitszeit (geringfügig) ausgeübt wird, sind die Wettbewerbsinteressen des klagenden VV nicht betroffen.
  • Ein Wettbewerbsvorteil des Beamten ist nicht erkennbar, da die Nebentätigkeit an sich erlaubt ist und nur die Zeit ihrer Ausübung beanstandet wird. Daher scheidet ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG aus.
KI INHALT
Beamter darf Nebentätigkeit nicht während Frühstückspause ausüben, aber Wettbewerber kann keine Unterlassung verlangen, da keine Wettbewerbsvorteile oder Marktbelange betroffen sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
HUK Coburg
Vertrauensmann
STICHWORT
nebenberufliche Vermittlungstätigkeit von Beamten als Versicherungsvermittler
NORM
§ 1 UWG
§ 68 NW LBG
§ 6 NW NebentätVO
§ 42 BRRG
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.01.1991
AKTENZEICHEN
4 U 289/90
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1991:0124.4U289.90.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.10.2018