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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 06.11.1963 - I 358/61

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) trotz Weisungsgebundenheit gegenüber seiner Gesellschaft als selbstständig anzusehen ist, sofern er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das Unternehmerwagnis ist dabei ein besonderes Merkmal der Selbstständigkeit, selbst bei geringen Provisionseinnahmen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) begehrt die Anerkennung seiner Selbstständigkeit gegenüber der Finanzverwaltung. Grundlage ist die Legaldefinition des selbstständigen Handelsvertreters in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat bestätigt, dass der VV trotz Weisungsabhängigkeit von seiner Versicherungsgesellschaft als selbstständig gilt, wenn er seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Definition des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach Selbstständigkeit vorliegt, wenn die Tätigkeit und Arbeitszeit frei bestimmbar sind. Zudem betont es, dass das Unternehmerwagnis – also das Risiko, keine oder nur geringe Provisionen zu erzielen – ein typisches Kennzeichen der Selbstständigkeit ist, unabhängig von der Höhe der Einnahmen. Weisungsgebundenheit allein schließe die Selbstständigkeit daher nicht aus.

KI INHALT
Weisungsgebundenheit eines Versicherungsvertreters schließt Selbständigkeit nicht aus, wenn er seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Unternehmerwagnis ist selbst bei geringen Provisionseinnahmen Kennzeichen der Selbständigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gewerbesteuerpflicht des VV
Unternehmerrisiko
Abgrenzung VV / AN
Scheinselbständigkeit
Status eines Versicherungsvermittlers
Weisungen
Versicherungsvermittler
FUNDSTELLE
VersR 64, 1157
NORM
§ 2 Abs. 1 GewStG
§ 15 Nr. 1 EStG
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
§ 92 HGB
§ 84 HGB
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.11.1963
AKTENZEICHEN
I 358/61
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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