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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 03.12.1964 - IV 255/64 U

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass ein Unternehmer gezahlte Provisionen für noch schwebende Lieferungsgeschäfte bilanzsteuerlich aktiv abgrenzen muss, da diese erst im Jahr der Erfüllung des Geschäfts als Aufwand verbucht werden dürfen. Eine Passivierung scheidet aus, solange das Lieferungsgeschäft nicht abgeschlossen ist. Verluste aus schwebenden Geschäften können nur bei konkreter Verlustwahrscheinlichkeit berücksichtigt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) streitet mit dem Finanzamt über die bilanzielle Behandlung von an Handelsvertreter (HV) gezahlten Provisionen für noch nicht erfüllte Lieferungsgeschäfte. Der U möchte die Provisionen sofort als Aufwand verbuchen, während das Finanzamt die Aktivierung als Abgrenzungsposten fordert.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass der U die Provisionen aktiv abgrenzen muss, solange die Lieferungsgeschäfte noch schwebend sind. Eine Passivierung der Provisionsverpflichtungen ist erst nach Erfüllung der Geschäfte zulässig. Zudem dürfen allgemeine Geschäftsrisiken (z. B. Preisschwankungen) nicht zu einer Herabsetzung des Abgrenzungspostens führen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Einheitlicher Vorgang: Der Agenturvertrag und das Lieferungsgeschäft bilden aus Sicht des U einen wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Provisionen sind erst dann Aufwand, wenn das Lieferungsgeschäft erfüllt ist.
  2. Erfolgsneutralität: Wie Kundenanzahlungen müssen auch Provisionszahlungen (ob Vorschuss oder verdient) erfolgsneutral behandelt werden, solange das Geschäft schwebt.
  3. Verlustrisiko: Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften sind nur bei hoher Wahrscheinlichkeit zulässig. Ein allgemeines Markt- oder Konjunkturrisiko reicht nicht aus.

Rechtsgrundlage: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 EStG) und ständige Rechtsprechung (RFH/BFH).

KI INHALT
Provisionen für schwebende Lieferungsgeschäfte müssen aktiv abgegrenzt werden. Agenturvertrag und Lieferungsgeschäft gelten als einheitlicher Vorgang. Provisionsvorschüsse sind erfolgsneutral zu behandeln, solange das Geschäft nicht erfüllt ist. Verluste aus schwebenden Verträgen sind nur bei hoher Wahrscheinlichkeit rückstellbar. Allgemeines Geschäftsrisiko bleibt unberücksichtigt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
bilanzsteuerliche Behandlung von Provisionsvorschüssen bei schwebenden langfristigen Geschäften
Steuerbilanz
Bilanzierung
Provisionsvorschuss
FUNDSTELLE
BFHE 81, 257
BStBl. III 65, 93
BB 65, 154
BFH-N Kurzausgabe Nr. 1014
DB 65, 347
DStR 65, 110 Nr. 59
DStZ 65, 80
FR 65, 140
StRK EinkStG § 5 R. 471 m. Anm. Theis
NORM
§ 5 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
§ 7 GewStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.12.1964
AKTENZEICHEN
IV 255/64 U
IV 256/64 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.06.2014