Vorinstanz FG Niedersachsen, 15.07.2004 - 10 K 654/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH hat entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung der Laufzeit eines Versicherungsvertrages um drei Jahre steuerrechtlich als neuer Vertrag gilt, wenn die Verlängerung nicht im ursprünglichen Vertrag vorgesehen war und sich dadurch Laufzeit, Prämienzahldauer, Gesamtbeiträge und Versicherungssumme ändern.
a) Wer will was von wem woraus? Der Steuerpflichtige begehrt die steuerliche Anerkennung der verlängerten Laufzeit seines Versicherungsvertrages als Fortführung des ursprünglichen Vertrages. Das Finanzamt und der BFH behandeln die Verlängerung jedoch als neuen Vertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung unter den genannten Voraussetzungen steuerrechtlich als neuer Vertrag zu werten ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Verlängerung nicht im ursprünglichen Vertrag vereinbart war und sich durch die Änderung wesentliche Vertragsbestandteile (Laufzeit, Prämienzahldauer, Gesamtbeiträge, Versicherungssumme) ändern. Dies führe zu einer steuerrechtlich relevanten Neubegründung des Vertrages.