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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 06.07.2005 - VIII R 71/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Niedersachsen, 15.07.2004 - 10 K 654/98 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH hat entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung der Laufzeit eines Versicherungsvertrages um drei Jahre steuerrechtlich als neuer Vertrag gilt, wenn die Verlängerung nicht im ursprünglichen Vertrag vorgesehen war und sich dadurch Laufzeit, Prämienzahldauer, Gesamtbeiträge und Versicherungssumme ändern.


a) Wer will was von wem woraus? Der Steuerpflichtige begehrt die steuerliche Anerkennung der verlängerten Laufzeit seines Versicherungsvertrages als Fortführung des ursprünglichen Vertrages. Das Finanzamt und der BFH behandeln die Verlängerung jedoch als neuen Vertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung unter den genannten Voraussetzungen steuerrechtlich als neuer Vertrag zu werten ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Verlängerung nicht im ursprünglichen Vertrag vereinbart war und sich durch die Änderung wesentliche Vertragsbestandteile (Laufzeit, Prämienzahldauer, Gesamtbeiträge, Versicherungssumme) ändern. Dies führe zu einer steuerrechtlich relevanten Neubegründung des Vertrages.

KI INHALT
Nachträgliche Vertragsverlängerung um 3 Jahre ohne vorherige Vereinbarung führt steuerrechtlich zu neuem Vertrag, da sich Laufzeit, Prämienzahldauer, Beiträge und Versicherungssumme ändern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
nachträgliche Laufzeitverlängerung eines Lebensversicherungsvertrages
Verlängerung
Vertragsverlängerung
Lebensversicherungsvertrag
Nachversicherung
neuer Vertrag
Neuvertrag
Neugeschäft
Neuvertrag
FUNDSTELLE
ZSteu 05, R736
BB 05, 2225
DB 05, 2163
BFHR 05, 888
HFR 05, 1172
FR 05, 28
StE 05, 623 LS
StuB 05, 900 LS
sj 05, Nr. 23, 6 LS
WPg 05, 1180 LS
EStB 05, 402 LS
NORM
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b dd EStG
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG
§ 10 Abs. 2 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.07.2005
AKTENZEICHEN
VIII R 71/04
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
16.07.2020