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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 29.11.1989 - IVa ZR 206/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Nürnberg, 28.04.1988 - 2 U 1363/87 -; LG Nürnberg-Fürth, 09.03.1987 - 3 O 7479/86 -

zur Verwirkung des Maklerlohns vgl. OLG Karlsruhe, 29.09.1994 m.w.N.

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler seinen Lohnanspruch verwirkt, wenn er sich durch grobes Fehlverhalten als unwürdig erweist – unabhängig davon, ob dem Kunden dadurch ein Schaden entstanden ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler fordert seinen Lohnanspruch von einem Kunden. Der Kunde wendet ein, der Makler habe sich durch grobes Fehlverhalten den Lohn unwürdig gemacht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass der Maklerlohn verwirkt ist, wenn der Makler sich durch grobes Fehlverhalten als unwürdig erweist. Ein tatsächlich entstandener Schaden beim Kunden ist dafür nicht notwendig.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung zur Verwirkung von Ansprüchen. Entscheidend ist allein das grobe Fehlverhalten des Maklers, das die Unwürdigkeit begründet. Die Verwirkung dient hier als Sanktion für das Verhalten, nicht als Schadensersatz. Daher ist ein Nachweis eines konkreten Schadens nicht erforderlich.

KI INHALT
Verwirkung des Maklerlohns bei grober Unwürdigkeit des Maklers – Schadenseintritt beim Kunden nicht erforderlich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung des Anspruchs auf Maklercourtage
FUNDSTELLE
NORM
§ 654 BGB
§ 652 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.11.1989
AKTENZEICHEN
IVa ZR 206/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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