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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 30.03.1982 - 1 ABR 55/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 03.09.1980 - 15 TaBV 36/80 -; ArbG Düsseldorf, 31.01.1980 - 5 BV 94/79 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass betriebliche Wettbewerbe, die Arbeitnehmer zu bestimmten Leistungen motivieren und bei denen geldwerte Preise (hier: Reisen in die USA) vergeben werden, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen – auch wenn die Reise mit einem berufsbezogenen Informationsprogramm verbunden ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrt Mitbestimmung bei der Durchführung von betriebsinternen Wettbewerben, die der Arbeitgeber (AG) veranstaltet, um Arbeitnehmer (AN) zu bestimmten Leistungen zu motivieren. Die Gewinner erhalten geldwerte Vorteile (hier: Reisen in die USA, kombiniert mit einem Informationsprogramm). Der Betriebsrat stützt seinen Anspruch auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Mitbestimmung bei betrieblichen Lohngestaltungsfragen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass solche Wettbewerbe der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, da sie Teil der betrieblichen Lohngestaltung sind. Die Mitbestimmungspflicht entfällt nicht, nur weil die Reise ein berufsbezogenes Informationsprogramm enthält.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die geldwerten Vorteile (Reisen) sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die der Motivation und Leistungssteigerung dient und damit lohnähnlichen Charakter hat.
  • Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen freiwillige Sozialleistungen dann der Mitbestimmung, wenn sie kollektiv gewährt werden und Lohncharakter haben.
  • Das Informationsprogramm ändert nichts an der Einordnung als Lohngestaltung, da der Hauptzweck der Reise die Belohnung (und damit die Leistungsanreizung) bleibt.
  • Die Einschränkungen für freiwillige Leistungen (z. B. keine Mitbestimmung bei rein individuellen Zuwendungen) greifen hier nicht, da der Wettbewerb für eine Gruppe von Arbeitnehmern offensteht.
KI INHALT
Betriebliche Wettbewerbe mit geldwerten Preisen für Arbeitnehmer unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, auch wenn Informationsprogramme angeboten werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
NORM
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972
§ 88 BetrVG 1972
§ 96 BetrVG 1972
§ 97 BetrVG 1972
§ 98 BetrVG 1972
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
30.03.1982
AKTENZEICHEN
1 ABR 55/80
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2019